Rz. 13

Fordert der Rechtsanwalt den Schuldner ohne Vollstreckungsauftrag z.B. mit einem außergerichtlichen Vertretungsauftrag (vgl. VV 3309 Rdn 448) zur Erfüllung des Titels auf, richtet sich der Gegenstandswert der Geschäftsgebühr (VV 2300, vgl. VV 3309 Rdn 448 f.) nach dem Betrag der Hauptforderung. § 25 ist nicht anwendbar, sodass Nebenforderungen nicht berücksichtigt werden können.[19]

[19] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 25 Rn 9.

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