Rz. 25
Da es sich bei der Verfahrensgebühr VV 3309 um eine Wertgebühr handelt,[23] setzt die Anwendung von VV 1008 voraus, dass der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist (Anm. Abs. 1 zu VV 1008). Die Erhöhung wird nach dem Betrag der gemeinschaftlichen Beteiligung der mehreren Personen berechnet (Anm. Abs. 2 zu VV 1008).
Rz. 26
Betrifft die anwaltliche Tätigkeit für mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit dagegen verschiedene Gegenstände, erfolgt keine Gebührenerhöhung nach VV 1008, sondern ggf. Wertaddition gemäß § 22.[24] Der Mehraufwand für mehrere Auftraggeber wird also grds. durch die Gebührenerhöhung nach VV 1008 (bei Gegenstandsidentität) oder durch Wertzusammenrechnung nach § 22 Abs. 1 (bei Wertgebühren) abgegolten.[25]
Rz. 27
Zur Frage, wann die anwaltliche Tätigkeit in "derselben Angelegenheit" ausgeübt wird und wann "der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe" ist (vgl. VV 1008 Rdn 37 ff. und 50 ff. sowie § 7 Rdn 19 ff.). Daher hierzu an dieser Stelle nur drei Beispiele:
Beispiel 1 (Vollstreckung für Mitgläubiger gegen Gesamtschuldner): Die Vermieter A und B haben einen Titel auf Zahlung von Mietzins gegen M und K als Gesamtschuldner erwirkt. B beauftragt im eigenen Namen und als Bevollmächtigter der A den Anwalt G mit der Gerichtsvollziehervollstreckung.
Die Vermieter A und B sind Mitgläubiger i.S.d. § 432 BGB, sodass Anwalt G in derselben Angelegenheit tätig wird und der Gegenstand seiner Tätigkeit derselbe ist. Ohne Relevanz ist, dass ihm gegenüber nur B aufgetreten ist, denn die Auftragserteilung erfolgte auch in Vollmacht der A. Für ihn fällt daher gemäß VV 3309, 1008 eine 0,6-Verfahrensgebühr an. Da es sich bei der Vollstreckung gegen Gesamtschuldner um jeweils besondere Angelegenheiten i.S.d. § 18 handelt (vgl. Rdn 247 ff.), steht ihm diese Gebühr zweimal zu, einmal für das Verfahren gegen M und zusätzlich noch für das Verfahren gegen K.
Beispiel 2 (Vollstreckung von Unterhalt): Frau A und Tochter T haben einen Titel auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt i.H.v. 500 EUR bzw. Kindesunterhalt i.H.v. 225 EUR erwirkt. Sie beauftragen Anwalt X mit der Gerichtsvollziehervollstreckung.
Hier wird der Anwalt zwar in derselben Angelegenheit tätig, jedoch ist der Gegenstand seiner Tätigkeit nicht derselbe, weil Mutter und Tochter jeweils einen eigenen Unterhaltsanspruch geltend machen. Eine Erhöhung gemäß Anm. Abs. 2 zu VV 1008 scheidet daher aus. Der Anwalt erhält jedoch eine Verfahrensgebühr nach VV 3309 aus dem gemäß § 22 Abs. 1 zusammengerechneten Wert beider Forderungen, also 500 + 225 = 725 EUR (siehe VV 1008 Rdn 65 und 36 "Unterhaltsgläubiger").[26]
Beispiel 3 (Unterhaltsvollstreckung in Prozessstandschaft): Frau B hat einen Unterhaltstitel für sich (Trennungsunterhalt i.H.v. 500 EUR) und – im Wege der Prozessstandschaft gemäß § 1629 BGB – für ihre Tochter (Kindesunterhalt i.H.v. 225 EUR) erwirkt. Sie erteilt Vollstreckungsauftrag hinsichtlich beider titulierter Verpflichtungen an Anwalt Z.
Der Anwalt wird hier ebenfalls in derselben Angelegenheit tätig. Auch hier ist der Gegenstand seiner Tätigkeit aber nicht derselbe. Zwar ist nur die Mutter Partei des Rechtsstreits auf der Klägerseite gewesen, sie hat aber zwei verschiedene Unterhaltsansprüche geltend gemacht, den eigenen und den der Tochter in Prozessstandschaft. Auch hier erfolgt eine Zusammenrechnung gemäß § 22 Abs. 1 (VV 1008 Rdn 65 und 36 "Unterhaltsgläubiger").[27]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen