1. Mündliche Verhandlung vorgeschrieben

 

Rz. 21

Nach § 101 Abs. 2 SGG erledigt auch das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs im Umfang des Anerkenntnisses den Rechtsstreit in der Hauptsache. Anm. S. 1 Nr. 3 zu VV 3106 regelt, dass der Rechtsanwalt auch im Fall der Beendigung des Verfahrens durch Anerkenntnis die Terminsgebühr aus dem Betragsrahmen nach VV 3106 erhält. Auch dies gilt seit dem 2. KostRMoG nur in solchen Verfahren, bei denen eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, so dass in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine Terminsgebühr nach der Anm. nicht mehr anfallen kann (wohl aber eine Terminsgebühr, wenn ausnahmsweise nach § 124 Abs. 3 SGG in einem solchen Eilverfahren tatsächlich mündlich verhandelt wird oder eine außergerichtliche Besprechung i.S.v. VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 stattgefunden hat).

2. (Teil-)Abhilfe

 

Rz. 22

Umstritten ist, ob die Voraussetzungen eines Anerkenntnisses auch dann erfüllt sind, wenn die Erledigungserklärung des Beklagten einem Anerkenntnis gleichzusetzen ist. Dies sei nach einer Ansicht dann der Fall, wenn die mit dem Antrag verfolgte Forderung während des laufenden Rechtsstreits erfüllt wird und der Beklagte deshalb der Erledigung des Rechtsstreits zugestimmt hat. Die Interessenlage sei mit derjenigen eines angenommenen Anerkenntnisses genau gleich. Denn Erledigungserklärungen, mit denen der Klageanspruch anerkannt wird, seien zur Vermeidung von konstruierten Umgehungen gegenüber eindeutigen Anerkenntnissen gebührenrechtlich nicht unterschiedlich zu behandeln.[14] Nach a.A. hingegen entsteht die fiktive Terminsgebühr nicht, wenn die Behörde einen Abhilfebescheid erlässt und der Rechtsstreit anschließend für erledigt erklärt wird.[15]

 

Rz. 23

Vertreten wird von der überwiegenden Rspr. zudem, dass eine "fiktive" Terminsgebühr nur anfällt, wenn das Anerkenntnis den geltend gemachten Anspruch insgesamt umfasst. Begründet wird dies damit, ein Anerkenntnis sei das im Wege einseitiger Erklärung gegebene uneingeschränkte Zugeständnis, dass der mit der Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch besteht. Vor diesem Hintergrund sei Anm. S. 1 Nr. 3 so zu verstehen, dass nur ein Anerkenntnis gemeint ist, dessen Annahme den Rechtsstreit sofort gemäß § 101 Abs. 2 SGG in vollem Umfang erledigt, ohne dass es weiterer Erklärungen bedarf. Ein teilweises Anerkenntnis mit anschließender Klagrücknahme oder Erledigungserklärung soll die Terminsgebühr nach Anm. S. 1 Nr. 3 nicht auslösen.[16] Hier entstehe vielmehr die Erledigungsgebühr nach VV 1006.[17] Diese Auffassung überzeugt nicht. Ist der prozessual geltend gemachte Anspruch teilbar, liegt auch ein Anerkenntnis i.S.v. § 101 Abs. 2 SGG vor, so dass der Wortlaut der Anm. nicht gegen seine Anwendbarkeit spricht.[18] Der gesetzgeberischen Zielsetzung, über diese "fiktive" Terminsgebühr die unstreitige Erledigung eines Rechtsstreits zu fördern, gebietet es, zumindest dann die "fiktive" Terminsgebühr anfallen zu lassen, wenn sich mit der Annahme des Teilanerkenntnisses der Rechtsstreit gleichzeitig durch Klagerücknahme im Übrigen erledigt.[19] Würde die teilweise Klagerücknahme vor Annahme des Teilanerkenntnisses erfolgen, wären die Voraussetzungen unstreitig erfüllt. Ein verbliebener Streit über die Kosten des Verfahrens nach Annahme eines Anerkenntnisses führt hingegen nicht dazu, dass lediglich von einem Teilanerkenntnis auszugehen ist und steht damit der Terminsgebühr nicht entgegen.[20]

 

Rz. 24

Durch die Änderung der Anm. S. 1 Nr. 1 dürfte der Meinungsstreit allerdings entschärft worden sein (vgl. Rdn 14 ff.). Zumindest im Fall des Teilanerkenntnisses bzw. der Teilabhilfe und anschließender Verfahrensbeendigung durch Erledigungserklärung oder Klagerücknahme dürfte regelmäßig eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr nach VV 1000 bzw. 1002 in Betracht kommen. Diese wurde in den die Terminsgebühr nach Anm. S. 1 Nr. 3 verneinenden Entscheidungen regelmäßig auch zugesprochen.

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