Rz. 76

Nach § 101 Abs. 2 SGG erledigt auch das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs im Umfang des Anerkenntnisses den Rechtsstreit in der Hauptsache. Für diesen Fall bestimmt Anm. Abs. 1 Nr. 3, dass der Rechtsanwalt auch im Fall der Beendigung des Verfahrens durch Anerkenntnis die volle Terminsgebühr erhält.

 

Rz. 77

Allerdings muss es sich um ein Verfahren vor dem Sozialgericht handeln, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Dies hat der Gesetzgeber mit dem 2. KostMoG[86] durch eine entsprechende Ergänzung klargestellt. Damit hat sich der frühere Meinungsstreit, ob die Terminsgebühr nach dieser Variante auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht entstehen kann, erledigt.

 

Rz. 78

Dabei ist nach herrschender Ansicht in der Rechtsprechung nur ein Anerkenntnis erfasst, dessen Annahme den Rechtsstreit sofort gemäß § 101 Abs. 2 SGG in vollem Umfang erledigt, ohne dass es weiterer Erklärungen bedarf. Ein teilweises Anerkenntnis mit anschließender Klagrücknahme löse die Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 3 daher nicht aus.[87] (vgl. zur Problematik auch VV 3106 Rdn 22 ff.). Nach der Änderung von Anm. Abs. 1 Nr. 1 durch das KostRÄG 2021 kommt aber ggf. eine Terminsgebühr nach dieser Vorschrift in Betracht, sofern eine Erledigung i.S.d. VV 1002 eingetreten ist.

 

Rz. 79

Eine Erledigung durch Anerkenntnis nach § 101 Abs. 2 SGG im Rahmen einer Untätigkeitsklage ist nach der überwiegenden Rechtsprechung auch dann nicht gegeben, wenn eine Untätigkeit der Behörde dadurch beendet wird, dass diese den beantragten – stattgebenden oder ablehnenden – Verwaltungsakt innerhalb der Frist nach § 88 Abs. 1 S. 3 SGG erlässt. In diesem Fall ist die Hauptsache für erledigt zu erklären. Diese Erledigungsform steht nicht der Erledigungsart des "angenommenen Anerkenntnisses" i.S.v. § 101 Abs. 2 SGG gleich. Erforderlich sei eine ausdrückliche Prozesserklärung gegenüber dem Gericht.[88]

 

Rz. 80

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu VV 3106 Rdn 21 ff. verwiesen.

[86] BT-Drucks 17/11471, S. 275.
[87] Thür. LSG 12.3.2019 – L 1 SF 136/18 B sowie 4.1.2019 – L 1 SF 993/16 B, JurBüro 2019, 192; Bay. LSG 22.3.2018 – L 12 SF 313/16 E; LSG NRW 1.3.2018 – L 20 SO 95/18 B; Sächs. LSG 5.4.2017 – L 8 AL 73/15 B KO; LSG Niedersachsen-Bremen 20.7.2015 – L 7/14 AS 64/14 B, AGS 2016, 69–74 m. Anm. Hinne und Schneider.

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