Rz. 21

Nach § 101 Abs. 2 SGG erledigt auch das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs im Umfang des Anerkenntnisses den Rechtsstreit in der Hauptsache. Anm. S. 1 Nr. 3 zu VV 3106 regelt, dass der Rechtsanwalt auch im Fall der Beendigung des Verfahrens durch Anerkenntnis die Terminsgebühr aus dem Betragsrahmen nach VV 3106 erhält. Auch dies gilt seit dem 2. KostRMoG nur in solchen Verfahren, bei denen eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, so dass in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine Terminsgebühr nach der Anm. nicht mehr anfallen kann (wohl aber eine Terminsgebühr, wenn ausnahmsweise nach § 124 Abs. 3 SGG in einem solchen Eilverfahren tatsächlich mündlich verhandelt wird oder eine außergerichtliche Besprechung i.S.v. VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 stattgefunden hat).

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