Rz. 104

Bei der Ermittlung des unselbstständigen Erhöhungsbetrages, der auf die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr aufgeschlagen wird (siehe Rdn 3 f.), gilt im Grundsatz die 30 %-Regelung für den zweiten und jeden weiteren Mandanten. Während jedoch die 30 % bei den Betragsrahmen- und Festgebühren weiterhin von der Ausgangsgebühr berechnet werden, indem einerseits der konkrete Gebührenrahmen und zum anderen der jeweilige Fixbetrag um 30 % erhöht werden, geht der Gesetzgeber bei den Wertgebühren (§ 13) einen anderen Weg. Hier ist ungeachtet der Ausgangsgebühr für jede weitere Person ein Aufschlag von 0,3 vorzunehmen.[237] Die Erhöhung erfolgt somit unabhängig vom Gebührensatz der Ausgangsgebühr (zur Erhöhung der Mindestgebühr vgl. § 13 Rdn 18, 22 ff.).[238]

 

Beispiel: Der Anwalt wird von den Gesamtschuldnern A und B damit beauftragt, gegen Mahnbescheide über jeweils 17.500 EUR nebst Zinsen Widerspruch einzulegen. Das Verfahren erledigt sich und wird nicht weiter betrieben.

Für den Anwalt ist eine erhöhte Verfahrensgebühr mit einem Satz von 0,8 angefallen (VV 3307 = 0,5 + VV 1008 = 0,3). Sie beläuft sich netto auf 616 EUR.

 

Rz. 105

Bei Ausgangsgebühren über 1,0 ist die Berechnungsmethode für den Anwalt ungünstig. Da bereits die Grund- oder Betriebsgebühr für Rechtsstreitigkeiten 1,3 beträgt (VV 3100), wirkt sich der Nachteil schon bei gewöhnlichen Mandaten aus. Die Verfahrensgebühr erhöht sich bei zwei Mandanten auf 1,6, bei drei auf 1,9, bei vier auf 2,2, bei fünf auf 2,5, bei sechs auf 2,8, bei sieben auf 3,1 und bei acht auf 3,3. Rechnerisch würde der letzte Gebührensatz zwar 3,4 betragen. Wegen der Kappungsgrenze in Anm. Abs. 3 bringt der achte Mandant jedoch nur noch eine Erhöhung von 0,2 und jeder weitere Mandant keinerlei Erhöhung mehr.[239]

Demgegenüber erhöht sich die 1,6-fache Verfahrensgebühr in VV 3200 und 3206 nur um jeweils 0,3 bis zum maximalen Satz von 3,6.

 

Rz. 106

Bei einer Ausgangsgebühr unter 1,0 begünstigt die Berechnungsmethode den Anwalt (Beispiel siehe Rdn 104). So erhält er etwa in der Zwangsvollstreckung bei zwei Gesamtgläubigern (siehe Rdn 36) eine 0,6-Verfahrensgebühr (VV 3309, 1008).[240] Die Erhöhung beträgt also auch hier 0,3 und nicht 0,3 von 0,3 (= 0,09).[241]

 

Rz. 107

Der Terminsvertreter erhält nach VV 3401 eine Verfahrensgebühr in Höhe der Hälfte der dem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr. Es ist daher zunächst die bei Vertretung eines Auftraggebers anfallende Verfahrensgebühr VV 3401, 3405 des Terminsvertreters einschließlich der dort vorgesehenen Kappung zu berechnen. Diese Verfahrensgebühr ist dann nach VV 1008 zu erhöhen. Die Kappung der Verfahrensgebühr des Terminsvertreters nach VV 3401, 3405 ist somit vor und nicht erst nach der Erhöhung nach VV 1008 vorzunehmen.

 

Rz. 108

Entsprechend ist bei der Erhöhung der Verfahrensgebühr des Verkehrsanwalts nach VV 3400 vorzugehen, wenn dieser mehrere Auftraggeber hat.[242]

[237] OLG Stuttgart 2007, 33; LG Hamburg AGS 2005, 497; OLG München AGS 2006, 475 = RVGreport 2006, 307 = NJW-RR 2006, 1727; LG Frankfurt AGS 2005, 18 = RVGreport 2005, 65 = NJW 2004, 3642.
[238] OLG München AGS 2006, 475 = RVGreport 2006, 307 = NJW-RR 2006, 1727; LG Köln ZMR 2006, 78.
[239] Nach altem Recht lägen die Erhöhungsbeträge jeweils bei 0,39 und der Höchstsatz bei 3,9; siehe dazu AnwK-BRAGO/Schnapp, § 6 Rn 45.
[240] Vgl. LG Hamburg AGS 2005, 497; LG Frankfurt AGS 2005, 18 = RVGreport 2005, 65 = NJW 2004, 3642; LG Köln MDR 2005, 1318; AG Solingen DGVZ 2015, 154; Hansens, RVGreport 2005, 162, 169; Volpert, RVGreport 2004, 450, 452; ders., ZAP Fach 24, 907, 910; vgl. auch die Bsp. in der BT-Drucks 15/1971, S. 205: Eine Gebühr von 1,0 erhöht sich auf 1,3 und eine Gebühr von 0,5 auf 0,8.
[241] OLG München AGS 2006, 475 = RVGreport 2006, 307 = NJW-RR 2006, 1727; AG Solingen DGVZ 2015, 154; so aber unzutr. AG Recklinghausen RVGreport 2005, 226 = DGVZ 2005, 30.
[242] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 1008 Rn 273 ff.; Wolf, JurBüro 2004, 518; Hergenröder, AGS 2007, 53.

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