Rz. 24
Der Erhöhungsfaktor von 0,3 erhöht jede Gebühr unabhängig von ihrem Gebührensatz um diesen Faktor.[20] Die Erhöhung beträgt also 0,3 und nicht 0,3 von 0,3 (= 0,09).[21]
Daher erhöht sich die Gebühr nach VV 3309 bei der Vertretung von zwei Mandanten von 0,3 um 0,3 auf 0,6. Die Gebühr kann jedoch gemäß Anm. Abs. 3 zu VV 1008 maximal um 2,0 erhöht werden, was bei acht und mehr Auftraggebern dann zu einem Gebührensatz von 2,3 und nicht 0,9 führt (0,3 x 7 = 2,1, max. jedoch 2,0 + 0,3 = 2,3[22]).
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