Gesetzestext

 

(1) 1Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. 2Die Gebühr erhöht sich bei einem

 
Gegenstandswert bis … Euro für jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euro um … Euro
2 000 500 39
10 000 1 000 56
25 000 3 000 52
50 000 5 000 81
200 000 15 000 94
500 000 30 000 132
über 500 000 50 000 165.

3Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

In Abs. 1 sind die Beträge festgelegt, aus denen die Wertgebühren zu ermitteln sind, also diejenigen Gebühren, die sich nach dem Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit (§§ 2 Abs. 1, 3 Abs. S. 2 u 3, Abs. 2) berechnen.

Die Gebührenbeträge der Tabelle des Abs. 1 sind zum 1.1.2021 durch das KostRÄG 2021 angepasst worden.[1] Die Mindestgebühr ist dagegen unverändert geblieben. Zu Übergangsfällen siehe § 60.

 

Rz. 2

Die Vorschrift gilt für sämtliche Wertgebühren, unabhängig davon, ob es sich handelt um:

(volle) 1,0-Gebühren (z.B. VV 1000, 3305)
geringere Gebühren (z.B. VV 3309: 0,3; VV 3307: 0,5)
höhere Gebühren (z.B. VV 3104: 1,2; VV 3200: 1,6)
Gebühren mit Satzrahmen (z.B. VV 2300: 0,5 bis 2,5).
 

Rz. 3

In Angelegenheiten, in denen Betragsrahmengebühren vorgesehen sind, gilt § 13 dagegen grundsätzlich nicht. Dies gilt insbesondere

für sozialgerichtliche Verfahren, in denen das GKG keine Anwendung findet (§ 3 Abs. 1 S. 1) und die entsprechenden außergerichtlichen Tätigkeiten (§ 3 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 2) sowie
in Verfahren nach VV Teil 4 bis VV Teil 6. Hier kommen allenfalls zusätzliche Wertgebühren in Betracht (z.B. VV 4142, 4143 ff., VV 5116), für die dann wiederum § 13 gilt.
 

Rz. 4

Ebenso wenig ist § 13 auf die Hebegebühr anwendbar, für die in VV 1009 eine spezielle Regelung enthalten ist.

 

Rz. 5

Des Weiteren findet § 13 keine Anwendung auf die Vergütung nach § 34 Abs. 1 für Mediation, Beratung oder Gutachten. Die im Einzelfall abzurechnende Gebühr kann sich hier nach § 14 Abs. 1 allerdings an einer Wertgebühr orientieren (siehe § 34 Abs. 1 S. 3).

 

Rz. 6

Auch auf eine nach den §§ 3a ff. vereinbarte Vergütung ist § 13 nicht unmittelbar anwendbar. Hier kann allerdings eine Wertgebühr vereinbart werden, etwa wenn nach einem höheren Gebührensatz oder einem höheren Gegenstandswert abgerechnet werden soll.[2] Dann gilt auch insoweit wiederum § 13.

 

Rz. 7

Nur eingeschränkt anwendbar ist § 13, soweit der Anwalt im Rahmen der Prozess-/Verfahrenskostenhilfe oder anderweitig beigeordnet worden oder er gerichtlich bestellt worden ist und er mit der Staatskasse abrechnet. Bis zum Wert von 4.000 EUR gilt auch für den Pflichtanwalt die Tabelle des Abs. 1. Bei höheren Werten ergeben sich die geringeren Beträge der Tabelle des § 49. Soweit der Anwalt seinen eigenen Erstattungsanspruch nach § 126 ZPO geltend macht, gilt auch für ihn die Tabelle des § 13.

 

Rz. 8

In Abs. 2 ist der Mindestbetrag einer Wertgebühr festgelegt. Er beläuft sich auf 15 EUR. Eine Ab- und Aufrundungsregelung findet sich in § 2 Abs. 2 S. 2.

[1] Die letzte vorherige Änderung der Gebührentabelle war zum 1.8.2013 mit dem 2. KostRMoG vorgenommen worden.
[2] Siehe hierzu auch ausführlich N. Schneider, Vergütungsvereinbarung, Rn 897 ff.

B. Regelungsgehalt

I. "Volle Gebühr" (Abs. 1 S. 1 und 2)

 

Rz. 9

In Abs. 1 S. 1 und 2 sind die Beträge einer Gebühr festgelegt. Gemeint ist damit die frühere "volle Gebühr", also eine 1,0-Gebühr. Der jeweilige Betrag, nach dem sich die Gebühr bemisst, ist von dem zugrunde liegenden Gegenstandswert abhängig (§ 2 Abs. 1).

 

Rz. 10

Die volle Gebühr (1,0) beginnt mit einem Betrag i.H.v. 45 EUR. Mit zunehmendem Gegenstandswert erhöht sich stufenweise auch der Betrag einer vollen Gebühr. Dabei ist in die Erhöhungen eine Degression eingearbeitet worden. Die Wertstufen, nach denen jeweils ein Gebührensprung stattfindet, vergrößern sich mit steigendem Gegenstandswert von anfangs 500 EUR auf schließlich 50.000 EUR. Gleichzeitig verringern sich die Gebührensprünge, so dass die Degression bei hohen Streitwerten erheblich ist.

 

Rz. 11

Ist der Anwalt im Rahmen der Prozess-/Verfahrenskostenhilfe oder anderweitig beigeordnet oder bestellt worden, kann er gegenüber der Staatskasse ab einem Gegenstandswert von mehr als 4.000 EUR nicht mehr nach den Gebührenbeträgen des Abs. 1 S. 1 und 2 abrechnen. Die §§ 44 ff. enthalten insoweit in § 49 eine Spezialregelung, die der des Abs. 1 S. 1 und 2 vorgeht (§ 45).

 

Rz. 12

Soweit der beigeordnete Anwalt dagegen die weitere Vergütung nach § 50 erhält oder er seine Vergütung nach § 126 Abs. 1 ZPO gegen den erstattungspflichtigen Gegner geltend machen kann, sind auch für ihn insoweit die Beträge nach Abs. 1 maßgebend.

II. Berechnung der Dezimalgebühren

 

Rz. 13

Ausgewiesen sind in Abs. 1 S. 2, 3 i.V.m. Anlage 2 (zu § 13 Abs. 1 S. 3) die vollen Beträge, also die Beträge, die einem Satz von 1,0 entsprechen.

 

Rz. 14

Soweit dem Anwalt eine 1,0-Gebühr zusteht, braucht er den jeweiligen Betrag nur aus der Gebührentabelle des Abs. 1 S. 2, 3 abzulesen.

 

Rz. 15

Soweit abweichende Dezimalgebühren vorgesehen...

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