Rz. 1

In Abs. 1 sind die Beträge festgelegt, aus denen die Wertgebühren zu ermitteln sind, also diejenigen Gebühren, die sich nach dem Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit (§§ 2 Abs. 1, 3 Abs. S. 2 u 3, Abs. 2) berechnen.

Die Gebührenbeträge der Tabelle des Abs. 1 sind zum 1.1.2021 durch das KostRÄG 2021 angepasst worden.[1] Die Mindestgebühr ist dagegen unverändert geblieben. Zu Übergangsfällen siehe § 60.

 

Rz. 2

Die Vorschrift gilt für sämtliche Wertgebühren, unabhängig davon, ob es sich handelt um:

(volle) 1,0-Gebühren (z.B. VV 1000, 3305)
geringere Gebühren (z.B. VV 3309: 0,3; VV 3307: 0,5)
höhere Gebühren (z.B. VV 3104: 1,2; VV 3200: 1,6)
Gebühren mit Satzrahmen (z.B. VV 2300: 0,5 bis 2,5).
 

Rz. 3

In Angelegenheiten, in denen Betragsrahmengebühren vorgesehen sind, gilt § 13 dagegen grundsätzlich nicht. Dies gilt insbesondere

für sozialgerichtliche Verfahren, in denen das GKG keine Anwendung findet (§ 3 Abs. 1 S. 1) und die entsprechenden außergerichtlichen Tätigkeiten (§ 3 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 2) sowie
in Verfahren nach VV Teil 4 bis VV Teil 6. Hier kommen allenfalls zusätzliche Wertgebühren in Betracht (z.B. VV 4142, 4143 ff., VV 5116), für die dann wiederum § 13 gilt.
 

Rz. 4

Ebenso wenig ist § 13 auf die Hebegebühr anwendbar, für die in VV 1009 eine spezielle Regelung enthalten ist.

 

Rz. 5

Des Weiteren findet § 13 keine Anwendung auf die Vergütung nach § 34 Abs. 1 für Mediation, Beratung oder Gutachten. Die im Einzelfall abzurechnende Gebühr kann sich hier nach § 14 Abs. 1 allerdings an einer Wertgebühr orientieren (siehe § 34 Abs. 1 S. 3).

 

Rz. 6

Auch auf eine nach den §§ 3a ff. vereinbarte Vergütung ist § 13 nicht unmittelbar anwendbar. Hier kann allerdings eine Wertgebühr vereinbart werden, etwa wenn nach einem höheren Gebührensatz oder einem höheren Gegenstandswert abgerechnet werden soll.[2] Dann gilt auch insoweit wiederum § 13.

 

Rz. 7

Nur eingeschränkt anwendbar ist § 13, soweit der Anwalt im Rahmen der Prozess-/Verfahrenskostenhilfe oder anderweitig beigeordnet worden oder er gerichtlich bestellt worden ist und er mit der Staatskasse abrechnet. Bis zum Wert von 4.000 EUR gilt auch für den Pflichtanwalt die Tabelle des Abs. 1. Bei höheren Werten ergeben sich die geringeren Beträge der Tabelle des § 49. Soweit der Anwalt seinen eigenen Erstattungsanspruch nach § 126 ZPO geltend macht, gilt auch für ihn die Tabelle des § 13.

 

Rz. 8

In Abs. 2 ist der Mindestbetrag einer Wertgebühr festgelegt. Er beläuft sich auf 15 EUR. Eine Ab- und Aufrundungsregelung findet sich in § 2 Abs. 2 S. 2.

[1] Die letzte vorherige Änderung der Gebührentabelle war zum 1.8.2013 mit dem 2. KostRMoG vorgenommen worden.
[2] Siehe hierzu auch ausführlich N. Schneider, Vergütungsvereinbarung, Rn 897 ff.

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