aa) Beschluss

 

Rz. 61

Die Entscheidung über die Beschwerde erfolgt durch begründeten Beschluss.[156] In dem Beschluss muss die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung betragsmäßig festgesetzt werden.[157] Eine Entscheidung des Inhalts, dass dem Änderungsbegehren stattgegeben wird, reicht nicht aus.[158] Vor der Entscheidung ist dem Beschwerdegegner (Staatskasse oder Rechtsanwalt) rechtliches Gehör zu gewähren.[159] Wird der Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und ist die weitere Beschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung nicht möglich, kommt die Anhörungsrüge nach § 12a in Betracht (siehe Rdn 23).[160] Die Beschwerdeentscheidung bedarf gem. Abs. 2 S. 2 und 3 keiner Kostenentscheidung, weil das Verfahren gebührenfrei ist und keine Kostenerstattung stattfindet (vgl. aber Rdn 90 ff.).

[156] Vgl. OLG Hamm 9.8.2005 – 4 Ws 323/05, www.burhoff.de.
[157] OLG Brandenburg JurBüro 2007, 656.
[158] OLG Brandenburg JurBüro 2007, 656; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, § 56 Rn 30.

bb) Zurückverweisung

 

Rz. 62

Eine Zurückverweisung an das Erinnerungsgericht ist grds. möglich, wenn erhebliche Verfahrensverstöße vorliegen bzw. weitere Ermittlungen anzustellen sind[161] oder um eine erstmalige Entscheidung der Ausgangsinstanz herbeizuführen, damit den Beteiligten der gesetzlich vorgesehene Rechtsmittelzug nicht genommen wird.[162] Eine Zurückverweisung ist insbesondere dann erforderlich, wenn von der Vorinstanz keine abschließende Erinnerungsentscheidung getroffen worden ist, sondern die Erinnerung nach Nichtabhilfe dem Beschwerdegericht vorgelegt worden ist.[163]

[161] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 56 Rn 30.
[163] LAG Nürnberg NZA-RR 2014, 560.

cc) Kein Verschlechterungsverbot

 

Rz. 63

Umstritten ist, ob für das Beschwerdegericht das Verschlechterungsverbot gilt (zur Abhilfeentscheidung des Erinnerungsgerichts vgl. Rdn 52). Ein Verschlechterungsverbot ist für einfache Beschwerdeverfahren weder im RVG noch z.B. in der StPO vorgesehen.[164] Das spricht dafür, dass das Verschlechterungsverbot im Beschwerdeverfahren nach Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 ff. nicht gilt.[165] Auf die Beschwerde der Staatskasse kann deshalb in der Beschwerdeentscheidung eine geringere Vergütung als in der Erinnerungsentscheidung festgesetzt werden. Allerdings ist auf die Beschwerde der Staatskasse dann auch eine nachteilige Änderung möglich (Erhöhung der Vergütung).[166] Auf die Beschwerde des Rechtsanwalts darf ein niedrigerer Betrag als in der Erinnerungsentscheidung festgesetzt werden, wenn das Verschlechterungsverbot verneint wird.[167] Wird davon ausgegangen, dass das Verschlechterungsverbot eingreift, gilt dies aber nur für den insgesamt festgesetzten Betrag, nicht aber für die diesem Betrag zugrunde liegenden einzelnen Gebühren- und Auslagenpositionen. Insoweit können deshalb für den Beschwerdeführer nachteilige Änderungen erfolgen bzw. Positionen bei unverändertem Gesamtergebnis ausgetauscht werden.[168]

 

Rz. 64

Ob auf die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen eine teilweise Absetzung der Vergütung auch die gesamte vom Urkundsbeamten bereits festgesetzte Vergütung überprüft werden kann, auch wenn die Staatskasse insoweit keine Erinnerung/Beschwerde eingelegt hat, ist umstritten.[169] Wird der Auffassung gefolgt, dass die vollständige Überprüfung möglich ist, kann sich der Rechtsanwalt bei Anwendung des Verschlechterungsverbots nur sicher sein, dass auf seine Erinnerung/Beschwerde keine geringere Vergütung festgesetzt wird als bisher geschehen.[170] Er kann hingegen nicht damit rechnen, dass ihm insgesamt ein höherer Vergütungsbetrag zuerkannt wird, selbst wenn die Absetzung einer Gebühr oder eines Auslagenbetrags zu Unrecht erfolgt ist. Auf die Erinnerung/Beschwerde der Staatskasse ist dann ebenfalls die gesamte Vergütung zu überprüfen, es kann aber nur eine geringere, aber keine höhere Vergütung festgesetzt werden.[171]

[164] Meyer-Goßner, StPO, § 464b Rn 8; OLG Hamburg NStZ-RR 2011, 64; OLG Hamburg RVGreport 2012, 67 = StraFo 2010, 307; OLG Hamburg NStZ-RR 2010, 327; OLG Düsseldorf JurBüro 1991, 1662; OLG Karlsruhe JurBüro 1986, 1539.
[165] Vgl. OLG Düsseldorf 22.9.2014 – III-1 Ws 307/14, III-1 Ws 312/14; OLG Hamburg RVGreport 2012, 67 = StraFo 2010, 307; OLG Hamburg NStZ-RR 2011, 64; OLG Hamburg NStZ-RR 2010, 327; so auch für die Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung gem. § 464b StPO: KG RVGreport 2012, 583 = wistra 2012, 324; noch zur BRAGO OLG Celle Rpfleger 2001, 97; OLG Düsseldorf JurBüro 1991, 1662; KG MDR 1982, 251; OLG Karlsruhe JurBüro 1986, 1539; a.A. OVG Hamburg AGS 2015, 90 = Rpfleger 2013, 544; OLG Oldenburg NJW 2011, 1614; BayLSG 8.1.2013 – L 15 SF 232/12 B E; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 56 Rn 29; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, § 33 Rn 15; Mayer/Kroiß/Kießling, RVG, § 56 Rn 19, 29.
[166] OLG Hamburg RVGreport 2012, 67 = StraFo 2010, 307; OLG Hamburg NStZ-RR 2011, 64; so auch für die Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung gem. § 464b StPO: KG RVGreport 2012, 583 = wist...

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