Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 08.05.2013)

 

Tenor

  1. Die Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Beschluss der 10. großen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 8. Mai 2013 wird als unzulässig verworfen.
  2. Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors wird der Beschluss des Einzelrichters der 10. großen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 7. Juli 2014 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    In Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Düsseldorf vom 19. März 2014 wird für Rechtsanwalt ppp. in Köln ein Vorschuss auf voraussichtlich entstehende Auslagen (Dokumentenpauschale) in Höhe von 14.04339 (festgesetzt.

    Der weitergehende Festsetzungsantrag des Pflichtverteidigers vom 6. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

  3. Beide Beschwerdeverfahren sind gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
 

Gründe

I.

In dem derzeit vor der 10. großen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf anhängigen Strafverfahren 10 KLs 5/13 gegen ppp. u. a. wird dem (Mit-)Angeklagten ppp. aufgrund der Ende Februar 2013 angebrachten Anklage (50 Js 509/11 StA Düsseldorf) vorgeworfen, sich als Wirtschafter des Bordells ppp. in insgesamt zwölf Fällen täterschaftlich an Raub-, Erpressungs- und Betrugsdelikten zum Nachteil zahlreicher Bordellkunden beteiligt zu haben (acht Fälle der gefährlichen Körperverletzung, jeweils begangen in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung, sowie drei Fälle der Erpressung, hiervon in einem Fall der räuberischen Erpressung, und ein Fall des gewerbsmäßigen Bandenbetruges). Die Hauptverhandlung hat am 1. Juli 2013 begonnen und dauert zurzeit an; Termine sind noch für den Zeitraum bis Juni 2015 anberaumt.

Durch Beschluss vom 8. Mai 2013 hat die Kammer auf Antrag des dem Angeklagten ppp. als Pflichtverteidiger beigeordneten Rechtsanwalts gemäß § 46 Abs. 2 Satz 3 RVG festgestellt, dass zur sachgemäßen Durchführung der Verteidigung "ein Komplettausdruck der übersandten e-Akte erforderlich" sei. Unter Bezugnahme auf diese Feststellungsentscheidung hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 6. Januar 2014 für insgesamt 376.702 Ausdrucke aus ihm überlassenen elektronischen Datenträgem die vorschussweise Festsetzung voraussichtlich entstehender Auslagen (Dokumentenpauschale) in Höhe von 56.522,80 € netto (= 67.262,13 brutto) beantragt. Hierauf ist durch Beschluss des Kostenbeamten vom 19. März 2014 nur ein Teilbetrag von 28.270,15€ netto (= 33.641,48 € brutto) festgesetzt worden. Auf die Erinnerung des Antragstellers hat der zuständige Einzelrichter der 10. großen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf am 7. Juli 2014 den Vorschuss auf die Dokumentenpauschale unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses in ursprünglich beantragter Höhe festgesetzt.

Mit seinen Beschwerden wendet sich der Bezirksrevisor sowohl gegen die Feststellungsentscheidung der Kammer vom 8. Mai 2013 als auch gegen den im Vorschussfestsetzungsverfahren ergangenen Einzelrichterbeschluss vom 7. Juli 2014. Beiden Rechtsmitteln ist nicht abgeholfen worden. Über sie hat der Senat in voller Besetzung zu entscheiden, nachdem der hier zuständige Einzelrichter die Sache mit Beschluss vom 3. September wegen besonderer Schwierigkeiten tatsächlicher sowie rechtlicher Art und wegen grundsätzlicher Bedeutung auf den Senat übertragen hat (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG).

II.

Die Beschwerde gegen den Beschluss der Kammer vom 8. Mai 2013 ist unzulässig.

1. Bei der im angefochtenen Beschluss getroffenen Feststellung, dass "ein Komplettausdruck der übersandten e-Akte erforderlich" sei, handelt es sich - entgegen der Ansicht des Bezirksrevisors - um eine für das Festsetzungsverfahren (§ 55 RVG) bindende Entscheidung des Gerichts im Sinne von § 46 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 3 RVG.

Nach diesen Vorschriften kann der beigeordnete Rechtsanwalt für beabsichtigte Aufwendungen gemäß § 670 BGB eine gerichtliche Feststellung* ihrer Erforderlichkeit zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit erwirken: Der Feststellung zugänglich sind sämtliche Aufwendungen, die zum Zwecke der Ausführung der Beiordnung getätigt werden, jedoch neben den allgemein anfallenden Geschäftskosten entstehen (vgl. Vorbem. 7 Abs. 1 W RVG). Unter den Begriff der Aufwendungen gemäß § 670 BGB fallen daher insbesondere die in Teil 7 W RVG ausdrücklich aufgeführten Auslagen (Mayer/KroißEbert, RVG, 6. Auflage [2013], § 46 ,Rdnr. 14, 15), für die das Gesetz an Stelle der Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand die Geltendmachung von Pauschalen vorsieht. Der bei Erstellung von Ausdrucken aus einer e-Akte anfallende Kostenaufwand gehört hierbei zum Anwendungsbereich der Nr. 7000 W RVG (Nr. 1 Buchstabe a), die für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten eine Dokumentenpauschale vorsieht. Zwar ist die elektronische Aktenführung im Strafverfahren bislang nicht gesetzlich eingeführt. Mit der Ergänzung der Nr. 7000 W RVG (Nr. 1 Buchstabe a) um den Zusatz "und Ausdrucke" durch das Justizkommunikationsgesetz vom 22. März 2005 wollte der Gesetzgeber jedoch nicht nu...

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