Rz. 52

Das Erinnerungsgericht darf auf die Beschwerde nur zugunsten des Antragstellers abhelfen, weil es auf dessen Veranlassung hin tätig wird und die Dispositionsmaxime gilt (vgl. zum Verschlechterungsverbot bei Entscheidung des Beschwerdegerichts Rdn 63).[140] Eine Verschlechterung des Antragstellers kommt allerdings in Betracht, wenn anlässlich des Antragsverfahrens eine Korrektur durch Berichtigung nach § 319 ZPO des angefochtenen Beschlusses angezeigt erscheint, die von Amts wegen erfolgen kann (vgl. auch Rdn 16). Insoweit ist der Antragsteller nicht schutzwürdig und das Gericht an seine unrichtige Entscheidung nicht gebunden. Daher kann sie auch zum Nachteil des Beschwerdeführers ausfallen und eine zusätzliche Beschwer begründen. Der Gegenstandswert der Beschwerde würde sich alsdann nach diesem Beschluss richten, so dass erstmalig hierdurch eine Anfechtung des auf die Erinnerung ergangenen Beschlusses möglich und eine zunächst unzulässig gewesene Beschwerde nunmehr zulässig werden kann.

 

Rz. 53

Das Verschlechterungsverbot gilt für das Erinnerungsgericht nicht, wenn auf die Beschwerde die Erinnerungsentscheidung vom Beschwerdegericht aufgehoben und die Sache zurückverwiesen (vgl. dazu Rdn 62) worden ist. Durch die Aufhebung ist die Erinnerungsentscheidung beseitigt und Raum für eine völlig neue Entscheidung geschaffen worden.[141]

[140] Vgl. OVG Hamburg AGS 2015, 90 = Rpfleger 2013, 544.
[141] Zöller/Heßler, § 572 Rn 43.

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