Rz. 62

Eine Zurückverweisung an das Erinnerungsgericht ist grds. möglich, wenn erhebliche Verfahrensverstöße vorliegen bzw. weitere Ermittlungen anzustellen sind[161] oder um eine erstmalige Entscheidung der Ausgangsinstanz herbeizuführen, damit den Beteiligten der gesetzlich vorgesehene Rechtsmittelzug nicht genommen wird.[162] Eine Zurückverweisung ist insbesondere dann erforderlich, wenn von der Vorinstanz keine abschließende Erinnerungsentscheidung getroffen worden ist, sondern die Erinnerung nach Nichtabhilfe dem Beschwerdegericht vorgelegt worden ist.[163]

[161] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 56 Rn 30.
[163] LAG Nürnberg NZA-RR 2014, 560.

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