Rz. 63
Umstritten ist, ob für das Beschwerdegericht das Verschlechterungsverbot gilt (zur Abhilfeentscheidung des Erinnerungsgerichts vgl. Rdn 52). Ein Verschlechterungsverbot ist für einfache Beschwerdeverfahren weder im RVG noch z.B. in der StPO vorgesehen.[164] Das spricht dafür, dass das Verschlechterungsverbot im Beschwerdeverfahren nach Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 ff. nicht gilt.[165] Auf die Beschwerde der Staatskasse kann deshalb in der Beschwerdeentscheidung eine geringere Vergütung als in der Erinnerungsentscheidung festgesetzt werden. Allerdings ist auf die Beschwerde der Staatskasse dann auch eine nachteilige Änderung möglich (Erhöhung der Vergütung).[166] Auf die Beschwerde des Rechtsanwalts darf ein niedrigerer Betrag als in der Erinnerungsentscheidung festgesetzt werden, wenn das Verschlechterungsverbot verneint wird.[167] Wird davon ausgegangen, dass das Verschlechterungsverbot eingreift, gilt dies aber nur für den insgesamt festgesetzten Betrag, nicht aber für die diesem Betrag zugrunde liegenden einzelnen Gebühren- und Auslagenpositionen. Insoweit können deshalb für den Beschwerdeführer nachteilige Änderungen erfolgen bzw. Positionen bei unverändertem Gesamtergebnis ausgetauscht werden.[168]
Rz. 64
Ob auf die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen eine teilweise Absetzung der Vergütung auch die gesamte vom Urkundsbeamten bereits festgesetzte Vergütung überprüft werden kann, auch wenn die Staatskasse insoweit keine Erinnerung/Beschwerde eingelegt hat, ist umstritten.[169] Wird der Auffassung gefolgt, dass die vollständige Überprüfung möglich ist, kann sich der Rechtsanwalt bei Anwendung des Verschlechterungsverbots nur sicher sein, dass auf seine Erinnerung/Beschwerde keine geringere Vergütung festgesetzt wird als bisher geschehen.[170] Er kann hingegen nicht damit rechnen, dass ihm insgesamt ein höherer Vergütungsbetrag zuerkannt wird, selbst wenn die Absetzung einer Gebühr oder eines Auslagenbetrags zu Unrecht erfolgt ist. Auf die Erinnerung/Beschwerde der Staatskasse ist dann ebenfalls die gesamte Vergütung zu überprüfen, es kann aber nur eine geringere, aber keine höhere Vergütung festgesetzt werden.[171]
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