Rz. 42

Der Beschwerdewert muss mehr als 200 EUR betragen, sich also auf mindestens 200,01 EUR belaufen. Der Beschwerdewert ergibt sich aus der Differenz zwischen den festgesetzten und den mit der Beschwerde angestrebten Gebühren.[115] Hierbei kommt es auf die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung und nicht auf die Wahlanwaltsvergütung an.[116] Die Umsatzsteuer ist hierbei zu berücksichtigen.[117] Maßgebend ist nur die Differenz bei der konkret angefochtenen Vergütung. Der Umstand, dass sich auch bei anderen in der Angelegenheit beigeordneten oder bestellten Rechtsanwälten eine Erhöhung oder Verringerung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung ergeben kann, ist bei der Berechnung des Beschwerdewerts nicht zu berücksichtigen, weil jede Vergütungsfestsetzung gemäß § 55 ein eigenständiges Verfahren bildet.[118]

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