Leitsatz (amtlich)

Für den Beschwerdewert ist auf die angestrebte Änderung der konkret festgesetzten Vergütung abzustellen. In Fällen, in denen beiden Verfahrensbeteiligten im Wege der Prozesskostenhilfe ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist, bildet jedes Verfahren zur Vergütungsfestsetzung nach §§ 55 f. RVG ein eigenständiges Verfahren.

 

Normenkette

RVG § 56 Abs. 3

 

Verfahrensgang

AG Mönchengladbach (Beschluss vom 17.04.2008; Aktenzeichen 39 F 216/06)

 

Tenor

Die Beschwerde der Landeskasse vom 25.4.2008 gegen den Beschluss des AG Mönchengladbach - FamG - vom 17.4.2008 wird als unzulässig verworfen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die am 29.4.2008 bei Gericht eingegangene Beschwerde der Landeskasse (Bl. 32 f. PKH-Heft) gegen den Beschluss des AG Mönchengladbach - FamG - vom 17.4.2008 (Bl. 25 f. PKH-Heft) ist unzulässig.

Die Zulässigkeit der Beschwerde beurteilt sich nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 RVG. Mit der Beschwerde begehrt die Landeskasse eine Reduzierung der zugunsten der Antragstellerin mit 1017,09 EUR festgesetzten Vergütung auf 886,59 EUR, so dass der nötige Beschwerdewert nicht erreicht wird.

Bei Berechnung des Beschwerdewertes kann entgegen der Auffassung der Landeskasse nicht berücksichtigt werden, dass möglicherweise auch die der Verfahrensgegnerin beigeordnete Rechtsanwältin G. eine Erhöhung der bereits zu ihren Gunsten festgesetzten Vergütung von 832,30 EUR auf 1017,09 EUR beantragen könnte. In Fällen, in denen beiden Verfahrensbeteiligten im Wege der Prozesskostenhilfe ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist, bildet jedes Verfahren zur Vergütungsfestsetzung nach § 55 RVG ein eigenständiges Verfahren. Dem gemäß bemisst sich auch der Beschwerdewert nach der jeweils angestrebten Änderung der konkret festgesetzten Vergütung. Eventuelle wirtschaftliche Folgen, die eintreten, wenn auch der andere beigeordnete Rechtsanwalt im Wege der Nachliquidation eine höhere Vergütung erstrebt, können nicht berücksichtigt werden. Ob ein entsprechender Antrag überhaupt gestellt wird, ist ungewiss; er beträfe ein anderes, selbständig zu beurteilendes Vergütungsfestsetzungsverfahren.

Der Kostenausspruch folgt aus § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BRAGO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2018355

JurBüro 2008, 592

ZAP 2009, 782

RENOpraxis 2009, 191

RVGreport 2009, 138

OLGR-Mitte 2009, 31

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