Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren

 

Orientierungssatz

1. Gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG die Beschwerde statthaft. Zu deren Zulässigkeit ist erforderlich, dass der Beschwerdewert den Betrag von 200.- €. übersteigt.

2. Der Beschwerdewert errechnet sich aus dem Unterschied zwischen der von der Vorinstanz festgesetzten und der mit der Beschwerde erstrebten Vergütung einschließlich der Umsatzsteuer.

3. Die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 10. Februar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

 

Gründe

I.

Streitig ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Verfahren vor dem Sozialgericht (SG) Altenburg (Az.: S 38 AS 3414/10).

Mit der am 9. September 2010 erhobenen Klage begehrten die von der Beschwerdegegnerin vertretenen Klägerinnen zu 1. und 2. die Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens W 501/10. Dem zu Grunde lag ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 15. Januar 2010 mit dem die Beklagte gegenüber den Klägerinnen Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wegen Umzugs am 14. April 2009 und Zuständigkeit eines anderen Trägers für die Zeit vom 1. bis 30. April 2009 teilweise aufgehoben und von ihnen Erstattung in Höhe von 217,80 € verlangt hat. Auf den Widerspruch der Klägerinnen, dass lediglich für den Zeitraum vom 14. bis 30. April 2009 eine Überzahlung erfolgt sei, änderte die Beklagte den Bescheid dahingehend ab, dass sie den Aufhebungszeitraum auf die Zeit vom 14. bis 30. April 2009 änderte und gegen die Klägerinnen die Erstattung überzahlter Leistungen in Höhe von 205,63 € geltend machte. Die Beklagte verpflichtete sich zur Zahlung der außergerichtlichen Kosten. Die Beschwerdegegnerin berechnete Kosten in Höhe von 395,08 € (Geschäftsgebühr 240,00 €, Erhöhung für mehrere Auftraggeber 72,00 €, Auslagenpauschale 20 €, Umsatzsteuer 63,08 €). Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 8. April 2010 setzte die Beklagte die zu erstattenden Kosten für das Widerspruchsverfahren auf 147,56 € fest. Der Widerspruch der Klägerinnen blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 4. August 2010). Im Klageverfahren führte die Beschwerdegegnerin aus, die Mittelgebühr in Höhe von 240,00 € sei gerechtfertigt. Mit Beschluss vom 5. Oktober 2010 bewilligte das SG den Klägerinnen Prozesskostenhilfe (PKH) und ordnete die Beschwerdegegnerin bei. Am 29. Dezember 2010 erhielt die Beschwerdegegnerin durch die Staatskasse einen Vorschuss auf die PKH in Höhe von 286,79 €. Mit Gerichtsbescheid vom 20. Juni 2012 verurteilte das SG die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide, den Klägerinnen für das Widerspruchsverfahren Kosten in Höhe von 240,38 € zu erstatten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu 40 v.H. zu tragen.

Unter dem 26. Juli 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin die Festsetzung folgender Gebühren gegen die Beklagte nach § 197 Nr. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) für das Klageverfahren:

Geschäftsgebühr Nr. 2400 VV-RVG, Nr. 1008 VV-RVG

- zwei weitere Auftraggeber -

312,00 €

Verfahrensgebühr Nr. 3102, 3103 VV-RVG, Nr. 1008 VV-RVG

- zwei weitere Auftraggeber -

221,00 €

Post- und Telekommunikationsentgelt Nr. 7002 VV-RVG

    40,00 €

Abzug vom netto (60 v.H.)

 - 343,80 €

Zwischensumme

229,20 €

Umsatzsteuer Nr. 7008 VV-RVG

43,55 €

Summe 

272,75 €

Die Beklagte teilte mit, sie habe Kosten in Höhe von 85,68 € erstattet (40 v.H. von 214,20 €).

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) setzte mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. Januar 2014 nach § 197 Abs. 1 SGG i.V.m. § 3 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) die von der Beklagten zu erstattenden außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen auf 158,03 € (Vorverfahren: Geschäftsgebühr Nr. 2400/2401 VV-RVG 240,00 €, Auslagenpauschale Nr. 7002 VV-RVG 20,00 €; Klageverfahren: Verfahrensgebühr Nr. 3102/3103 VV-RVG 170,00 €, Gebührenerhöhung Nr. 1008 VV-RVG 51,00 €, Auslagenpauschale Nr. 7002 VV-RVG 20,00 €, Zwischensumme 573,00 €, abzüglich 60 v.H. 343,80 €, Umsatzsteuer Nr. 7008 VV-RVG 43,55 €, Gesamtsumme: 272,75 €, abzüglich des Vorschusses in Höhe von 114,72 € fest. Die Beklagte trage auch 40 v.H. des Vorschusses, dieser sei an die Staatskasse zu leisten, weil sie die Zahlung geleistet habe.

Mit Kostennachricht nach § 59 RVG vom 10. Januar 2014 forderte die UdG die Beklagte auf, den Betrag in Höhe von 114,72 € einzuzahlen.

Dagegen hat die Beklagte am 29. Januar 2014 insoweit Erinnerung eingelegt, als die Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV-RVG in Höhe von 170,00 € zuzüglich Erhöhungsgebühr von 51,00 € für einen weiteren Auftraggeber festgesetzt wurden. Der Umfang und die Schwierigkeiten der anwaltlichen Tätigkeit innerhalb des Klageverfahrens, in dem lediglich die Kostenentscheidung angefochten worden sei, sei als gering einzuschät...

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