Rz. 35

Die Entscheidung über die Erinnerung gegen die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütungen (§ 55) ist gem. § 56 Abs. 2 S. 1 mit der Beschwerde anzufechten. Abs. 2 S. 1 verweist darüber hinaus für das Beschwerdeverfahren gegen die Erinnerungsentscheidung auf § 33 Abs. 3 bis 8. Aus dem Wortlaut von § 56 ergibt sich nicht ausdrücklich, dass die Beschwerde zulässig ist. Die Eröffnung des Beschwerdeweges ist aber der Überschrift von § 56 sowie dem Verweis in § 56 Abs. 2 S. 1 auf die Beschwerdevorschriften in § 33 Abs. 3 bis 8 zu entnehmen.[96]

Gegen die Erinnerungsentscheidung sind der Rechtsanwalt oder die Staatskasse beschwerdebefugt, nicht aber die Partei bzw. bei der Beratungshilfe der Rechtsuchende (siehe Rdn 4 ff.).[97]

Aus Abs. 2 S. 1 ergibt sich, dass die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung statthaft ist. Vor einer Erinnerungsentscheidung des Gerichts des Rechtszugs ist eine Beschwerde unzulässig.[98] Nach der gerichtlichen Entscheidung über die Erinnerung kann nur Beschwerde eingelegt werden (zur Abhilfeentscheidung des Urkundsbeamten vgl. Rdn 16 ff.).[99]

Vorabentscheidungen gem. § 46 Abs. 2 über Aufwendungen und Auslagen sind nicht anfechtbar.[100]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge