Rz. 113

Soweit der Festsetzungsbeschluss (siehe Rdn 110) vom Antrag des beigeordneten oder bestellten Anwalts abweicht, ist eine Begründung erforderlich und die Entscheidung schriftlich mitzuteilen (Teil A Nr. 1.2.4 S. 2 VwV; zur Zustellung und Rechtsbehelfsbelehrung siehe Rdn 116 ff.). Um diesem Aufwand zu begegnen und um eine Anfechtung der Festsetzung zu vermeiden, sind die Urkundsbeamten tlw. bestrebt, durch (mehrmalige) Zwischenverfügungen auf Anträge hinzuwirken, denen sie ohne jede Einschränkung stattgeben können. Daher ist es nicht ungewöhnlich, wenn der Anwalt wiederholt und so oft zu einer Modifikation seines Antrages aufgefordert wird, bis der erhobene Vergütungsanspruch insgesamt festsetzungsfähig erscheint.

 

Rz. 114

Zu Zwischenverfügungen kommt es allerdings nicht nur deshalb, um dem Urkundsbeamten eine Absetzungsbegründung zu ersparen, sondern auch, um den Anwalt auf zu seinem Nachteil übersehene Punkte hinzuweisen. Ob ertrotz Bindung an den vom Rechtsanwalt gestellten Antrag (§ 308 ZPO) entsprechend § 139 ZPO auch eine Erhöhung des Antrages anregen kann, erscheint nur im Hinblick auf den hierdurch vermiedenen Aufwand einer etwaigen Nachliquidation (siehe hierzu Rdn 88 ff.) vertretbar.[221] Gleichwohl sollte hierbei nicht aus den Augen verloren werden, über Festsetzungsanträge im Allgemeinen unverzüglich zu befinden.[222] Danach kann es erforderlich sein, unstreitige Beträge vorab festzusetzen und anzuweisen oder im Fall der erforderlichen Versendung von Akten, z.B. wegen der Einlegung eines Rechtsmittels, die Festsetzung noch vor der Aktenversendung vorzunehmen (vgl. auch Rdn 222 ff.). Dabei ist auch zu beachten, dass bei zunehmender Verfahrensdauer eine Verfahrensbeschleunigung durch den Urkundsbeamten auch in Form einer ablehnenden Entscheidung angezeigt sein kann, um eine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer (§ 198 GVG) zu vermeiden (vgl. Rdn 232 ff.).[223]

 

Rz. 115

Wird der Festsetzungsantrag vom Urkundsbeamten in vollem Umfang zurückgewiesen (Zurückweisungsbeschluss), ist die Entscheidung dem Rechtsanwalt natürlich ebenfalls mitzuteilen (zur Zustellung und Rechtsbehelfsbelehrung siehe Rdn 117 ff.).

[221] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 55 Rn 28.
[222] Vgl. hierzu in NRW AV d. JM v. 20.3.1987 i.d.F. v. 8.11.2018, 5601 – I B. 3.
[223] Vgl. OLG Karlsruhe 16.10.2018 – 16 EK 10/18; OLG Zweibrücken 26.1.2017 – 6 SchH 1/16 EntV.

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