Rz. 116

Die Staatskasse soll nach Teil A Nr. 1.4.3 VwV Vergütungsfestsetzung (siehe Rdn 2) Erinnerungen nur einlegen, wenn es um Fragen von grundsätzlicher Bedeutung oder um Beträge geht, die nicht in offensichtlichem Missverhältnis zu dem durch das Erinnerungsverfahren entstehenden Zeit- und Arbeitsaufwand stehen (siehe § 56 Rdn 4). Der Staatskasse wird die Festsetzung/der Festsetzungsbeschluss deshalb zur Vermeidung von unnötigem Verwaltungsaufwand nicht von Amts wegen bekannt gegeben.[224] Eine Zustellung der Entscheidung des Urkundsbeamten (siehe Rdn 110 ff.) ist weder an den Anwalt noch an die Staatskasse erforderlich, weil die Erinnerung gegen die Festsetzung nicht fristgebunden ist (vgl. § 56 Rdn 11).

[224] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 55 Rn 57.

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