Rz. 1

§ 49 begrenzt die Einstandspflicht der Staatskasse als Hilfsschuldnerin (siehe § 45 Rdn 7) für gerichtlich beigeordnete oder bestellte Rechtsanwälte bei einem Gegenstandswert von mehr als 4.000 EUR der Höhe nach und folgt damit auch gedanklich unmittelbar dem § 48, der die Einstandspflicht dem Umfang nach festlegt. Eine weitere Begrenzung erfolgte bis 31.12.2020 bei einem Gegenstandswert von mehr als 30.000 EUR. Das KostRÄG 2021 hebt diese Kappungsgrenze ab 1.1.2021 auf über 50.000 EUR an (Übergangsrecht: § 60; siehe dazu Rdn 12). Ebenfalls durch das KostRÄG 2021 sind die Gebührenbeträge des § 49 wie die Wahlanwaltsvergütung in § 13 um etwa 10 % erhöht worden.[1] Während der Aufgabenbereich des Anwalts, für dessen Vergütung die Staatskasse aufzukommen hat, den üblichen Rahmen eines Anwaltvertrages umfasst, nimmt der Staat bei der Entlohnung eine Sonderbehandlung für sich in Anspruch. Das gilt für alle Arten von Beiordnungen und Bestellungen eines Anwalts, bei denen Wertgebühren anfallen. Er will die notwendigen Leistungen des Anwalts zugunsten der vertretenen Partei wohl finanzieren, aber nicht immer das bezahlen, was die Partei als Auftraggeberin selbst aufbringen müsste. Die Regelung gilt sowohl bei Prozesskostenhilfe als auch bei Verfahrenskostenhilfe (§ 12) für alle Rechtsanwälte, die aus der Staatskasse Wertgebühren beanspruchen. Deshalb gilt die Regelung z.B. auch für den Pflichtverteidiger in Strafsachen, der aus der Staatskasse die Gebühren nach VV 4142 ff. beansprucht.[2]

[1] BT-Drucks 19/23484, S. 45, 80.
[2] Vgl. z.B. KG 20.12.2017 – 1 Ws 70/17, RVGreport 2018, 97 = NStZ-RR 2018, 128.

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