Rz. 12

Bei Gegenstandswerten über 50.000 EUR verlässt die Tabelle des § 49 das Prinzip der wertbezogenen Vergütung (vgl. Rdn 4 f.) zugunsten einer Einheitsgebühr. Das entspricht der Deckelung gemäß § 22 Abs. 2[12] (siehe Rdn 17 ff.). Der Höchstsatz des Betrages, den die Staatskasse von einer 1,0-Gebühr übernimmt, ist auf 659 EUR festgelegt, auch wenn sich die Vergütung eines Wahlanwalts nach § 13 auf ein Mehrfaches beläuft. Dadurch wird der Abstand zwischen Vergütung nach der Gebührentabelle des § 49 und der Vergütung eines Wahlanwalts (§ 13) mit steigenden Gegenstandswerten stetig größer.[13] Die Kappungsgrenze in § 49 ist durch das KostRÄG 2021 zum 1.1.2021 (Übergangsrecht § 60) von Werten über 30.000 EUR auf über 50.000 EUR angehoben worden. Davor ist die letzte mit einer Erhöhung der Anwaltsgebühren einhergehende Anhebung dieser Kappungsgrenze im Jahr 2002 erfolgt,[14] wobei allerdings die oberhalb der Wertgrenze anfallende Gebühr nicht erhöht wurde. Vor dem Hintergrund der seither erfolgten Entwicklung der durchschnittlichen Verfahrenswerte ist die Kappungsgrenze deshalb auf über 50.000 EUR angehoben worden.[15]

 

Rz. 13

Allerdings qualifiziert sich auch die einheitliche Festgebühr bei Werten über 50.000 EUR nur als Berechnungsgröße, wo die Sätze der Gebühren von 1,0 abweichen (vgl. Rdn 7). So erhält etwa der Berufungsanwalt für das Betreiben des Verfahrens als Höchstsatz 1,6-Gebühren (VV 3200) von 659 EUR, also netto 1.054,40 EUR, und beispielsweise 1,5-Gebühren von 659 EUR = 988,50 EUR für den Abschluss eines Vertrages (VV 1000) über nicht anhängige Ansprüche von mehr als 50.000 EUR.

[12] Vgl. zur Vereinbarkeit dieser anspruchsbeschränkenden Gesetzestechnik mit dem Grundgesetz BVerfG NJW 2007, 2098.
[13] Ein besonders krasser Fall liegt der Entscheidung des BVerfG NJW 2008, 1063 zugrunde.
[14] Art. 6 Nr. 22 G zur Umstellung des Kostenrechts und der Steuerberatergebührenverordnung auf Euro v. 27.4.2001 (BGBl I, 751).
[15] BT-Drucks 19/23484, S. 80.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge