Rz. 7

Die Beträge der Tabelle des § 13, an die § 49 anknüpft, gehen davon aus, dass sich der jeweilige Gebührensatz auf 1,0 beläuft.

 

Rz. 8

Dieses Prinzip wird von § 49 nicht durchbrochen, sondern findet auch dort Anwendung, wo "anstelle der Gebühr nach § 13 Abs. 1" jeweils nur eine reduzierte Gebühr vorgesehen ist. Die tabellarischen Beträge in § 49 geben nur die Gebühr an, wenn sich der jeweilige Gebührensatz auf 1,0 beläuft. Haben die Gebühren andere Sätze, dienen die tabellarischen Beträge lediglich als Basisgröße, mit denen dann der jeweilige Gebührensatz zu multiplizieren ist.

 

Beispiele: Die Verfahrensgebühr des beigeordneten Revisionsanwalts (VV 3208) beträgt bei einem Streitwert von 22.000 EUR 2,3 von 399 EUR, also netto 917,70 EUR; die Einigungsgebühr des erstinstanzlichen Anwalts für einen außergerichtlichen Vergleich (VV 1000) beläuft sich bei einem Gegenstandswert von 6.000 EUR auf 1,5 von 295 EUR, mithin auf netto 442,50 EUR. Der Berufungsanwalt erhält bei einem Streitwert von 9.000 EUR eine Termingebühr (VV 3202) von netto 393,60 EUR (1,2 von 328 EUR).

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