Rz. 66
Die Höhe eines im Rahmen der Verfahren nach §§ 888, 890 ZPO festgesetzten Zwangs- oder Ordnungsmittels ist für das Interesse nach wohl einhelliger Auffassung in der Regel ohne Bedeutung,[95] es sei denn, der Beschwerdeführer wendet sich ausschließlich gegen die Höhe des Zwangs- oder Ordnungsmittels.[96] Auch eine Strafandrohung im Urteil ist für den Gegenstandswert unerheblich, weil sie nicht den Anspruch selbst betrifft, sondern die Zwangsvollstreckung vorbereitet. Das OLG Frankfurt[97] ist allerdings davon ausgegangen, dass die Mindestangaben des Gläubigers im Vollstreckungsantrag zur Höhe des zu verhängenden Ordnungsgeldes die untere Grenze für den Streitwert des Vollstreckungsantrags nach § 890 ZPO bilden. Weil Angaben des Gläubigers zur Mindesthöhe des zu verhängenden Ordnungsgeldes zugleich maßgeblich dafür sind, ob der Gläubiger durch die (zu niedrige) Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes beschwert sei, könne in solchen Fällen auch der Wert des Vollstreckungsverfahrens nicht geringer sein als das verlangte Mindestordnungsgeld.[98]
Beispiel 1: Der Schuldner ist zur Rechnungslegung verurteilt worden (Streitwert 2.000 EUR). Weil er seiner Verpflichtung nicht nachkommt, wird auf Antrag des Gläubigers ein Ordnungsgeld i.H.v. 500 EUR verhängt.
Das verhängte Ordnungsgeld i.H.v. 500 EUR bildet nicht den Gegenstandswert gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3. Maßgebend ist die Hauptsache (Streitwert 2.000 EUR) bzw. ein Bruchteil davon (siehe Rdn 64).
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