Rz. 53
Weitere zwingende Voraussetzung, die häufig übersehen wird, ist die Unterschrift des Anwalts. Auf dieses Erfordernis kann nicht verzichtet werden. Mit der Unterschrift übernimmt der Anwalt die strafrechtliche (§ 352 StGB), zivilrechtliche und auch berufsrechtliche Verantwortung für den Inhalt der Berechnung. Die Unterschrift muss eigenhändig sein. Ein Faksimilestempel genügt nicht, ebenso wenig eine eingescannte Unterschrift, da diese letztlich nichts anderes ist als ein auf EDV umgesetzter Faksimilestempel. Auch die Unterschriften des Bürovorstehers oder eines Kostenfachmanns genügen nicht.
Rz. 54
Die von dem Rechtsanwalt unterzeichnete Kostenrechnung muss eine Unterschrift erkennen lassen, d.h. einen die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzug, der individuelle und entsprechende charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt.
Rz. 55
Die Unterschrift des Praxisnachfolgers reicht dagegen aus. Das Gleiche gilt, wenn der Anwalt seine Zulassung verloren hat und nunmehr der von ihm beauftragte prozessbevollmächtigte Anwalt die Kostenberechnung unterschreibt.
Rz. 56
Ist die Honorarforderung zum Inkasso abgetreten, so muss der abtretende Anwalt die Kostennote unterzeichnet haben. Falls es sich bei dem Abtretungsempfänger allerdings ebenfalls um einen Anwalt handelt, soll dessen Unterschrift genügen.
Rz. 57
Die Unterschrift muss unter die Gebührennote gesetzt werden. Insoweit hält es das OLG Hamburg jedoch für ausreichend, dass sich aus einem vom Anwalt unterzeichneten Begleitschreiben ergibt, dass dieser die Verantwortung für die Kostenrechnung übernehmen will. Nach AG Gie...