Rz. 82

Voraussetzung ist weiterhin, dass dem Auftraggeber die Berechnung auch mitgeteilt worden ist. Das Original muss dem Mandanten daher zugegangen sein (§ 130 BGB). Eine förmliche Zustellung ist dagegen nicht erforderlich.[67]

 

Rz. 83

Die Übersendung per Telefax dürfte wohl ebenfalls nicht ausreichen.[68]

 

Rz. 84

Die bloße Mitteilung des Anwalts an seinen Mandanten, dass er die Kosten dem Gegner zur Bezahlung aufgegeben habe, reicht nicht aus.[69]

 

Rz. 85

Gegebenenfalls kann aber die Mitteilung an Dritte ausreichen, etwa wenn diese vom Auftraggeber bevollmächtigt sind. Die Übersendung an den Rechtsschutzversicherer genügt allerdings nicht, da dieser nicht Vertreter des Mandanten ist. Zahlt der Rechtsschutzversicherer nicht, muss dem Auftraggeber zunächst die Berechnung mitgeteilt werden, bevor der Anwalt die Vergütung fordern kann. Etwas anderes mag gelten, wenn der Anwalt dem Mandanten eine Kopie seines Abrechnungsschreibens an den Rechtsschutzversicherer, aus dem sich die Berechnung ergibt, zur Kenntnis übermittelt.[70]

 

Rz. 86

Die Übersendung der Kostenrechnung als Schriftsatzanlage im Prozess oder im Vergütungsfestsetzungsverfahren[71] erfüllt dagegen die Anforderungen an eine Mitteilung i.S.d. § 10, gegebenenfalls auch schon die Klageschrift selbst (siehe Rdn 53). Voraussetzung dürfte jedoch sein, dass der Anwalt zur Weiterleitung an den Beklagten bzw. an den Antragsgegner ein von ihm unterschriebenes Exemplar des Schriftsatzes bzw. der Anlage beifügt. Besonders in den häufiger auftretenden Fällen der Vergütungsfestsetzung dürfte es für den Anwalt zweckmäßig sein, regelmäßig darauf zu achten, dass seinem Antrag die für den Antragsgegner bestimmte – übliche – beglaubigte Abschrift beiliegt. Die Unterschrift unter dem Beglaubigungsvermerk dürfte wohl auch ausreichen, wenn sie von dem Anwalt stammt, der auch die Berechnung erstellt hat. Als einfache Praxisempfehlung sei auch darauf hingewiesen, dass so viele beglaubigte Abschriften beizufügen sind, wie Antragsgegner vorhanden sind. Der Anwalt vermeidet so überflüssige Rückfragen und Anforderungen. Nach LG Bochum[72] genügt sogar eine vom Rechtsanwalt selbst unterzeichnete beglaubigte Abschrift seines Vergütungsfestsetzungsantrags nach § 11, wenn dieser die nach Abs. 2 erforderlichen Angaben zu den einzelnen Gebühren und Auslagen enthält.

 

Rz. 87

In begründeten Fällen kann der Auftraggeber mehrere Exemplare der Berechnung fordern, etwa für seine Steuererklärung oder um Ersatz- oder Erstattungsansprüche gegenüber Dritten geltend zu machen.[73]

[67] Hartmann/Toussaint, KostR, § 10 RVG Rn 15.
[68] Siehe hierzu zu dem vergleichbaren Fall des § 154 Abs. 1 KostO: KG AGS 2005, 491 m. Anm. N. Schneider.
[69] OLG Köln AnwBl 1994, 471.
[70] AG Gießen AnwBl 1967, 433; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, § 10 Rn 7.
[71] OLG Brandenburg AnwBl 2001, 306.
[72] AGS 2014, 60 = JurBüro 2013, 638.
[73] Hartmann/Toussaint, KostR, § 10 RVG Rn 18.

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