Leitsatz (amtlich)

Die von dem Rechtsanwalt unterzeichnete Kostenrechnung muss eine Unterschrift erkennen lassen, d.h. einen die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzug, der individuelle und entsprechende charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt (hier bejaht).

 

Normenkette

RVG § 10

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 17.06.2011; Aktenzeichen 10 O 88/09)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 17.6.2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des LG Düsseldorf wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 9.019,61 EUR.

 

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist offensichtlich unbegründet, § 522 Abs. 2 Nrn. 1 ZPO. Zu Recht hat das LG der Vergütungsklage der Klägerin stattgegeben und die von der Beklagten erhobene Widerklage abgewiesen. Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine andere Entscheidung.

I. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf seinen Beschluss vom 8.3.2012. Dort hat er im Wesentlichen ausgeführt:

A. Der Klägerin steht der vom LG zuerkannte Honoraranspruch i.H.v. 4.537,11 EUR gem. §§ 675, 611 BGB gegen die Beklagte zu.

Mit der Berufung wendet sich die Beklagte allein dagegen, dass es an einer unterschriebenen Kostenrechnung fehle und die eingeklagte Vergütung deshalb nicht einforderbar sei. Davon, dass die der Beklagten von der Klägerin vorprozessual übermittelte Kostennote vom 6.6.2007 den Anforderungen des § 10 Abs. 1 RVG entspricht, ist das LG jedoch mit Recht ausgegangen.

1. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG kann der Rechtsanwalt die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Aus dem Erfordernis, dass die Berechnung von Rechtsanwalt unterzeichnet worden sein muss, folgt zum einen, dass die Berechnung schriftlich (§ 126 BGB) erfolgen muss, und zum anderen, dass der Anwalt die Berechnung unterzeichnen muss (Mayer/Kroiß, RVG, 5. Aufl., § 10 Rz. 10; Gerold/Schmidt/Madert, RVG, 19. Aufl., § 10 Rz. 5 und 7). Durch die Unterzeichnung der Berechnung soll der Rechtsanwalt die rechtliche Verantwortung für die Richtigkeit der Berechnung übernehmen (vgl. BGH NJW-RR 2004, 1144; Gerold/Schmidt/Madert, a.a.O., § 10 Rz. 7). Grundsätzlich ist eine eigenhändige handschriftliche Unterschrift erforderlich (Mayer/Kroiß, a.a.O., § 10 Rz. 10), wobei bei einer Sozietät die Unterschrift eines Sozius ausreicht (Mayer/Kroiß, a.a.O., § 10 Rz. 10; Gerold/Schmidt/Madert, a.a.O., § 10 Rz. 7 m.w.N.).

§ 126 BGB verlangt nicht, dass die Unterschrift lesbar sein muss. Jedoch darf es sich nicht um eine bloße Paraphe, Handzeichen oder sonstige Abkürzung des Familiennamens handeln. Insofern kann die Rechtsprechung zu den Anforderungen an eine Unterschrift bei prozessbestimmenden Schriftsätzen (§§ 129, 130 Nr. 6 ZPO) herangezogen werden (Staudinger/Hertel, BGB, Neubearbeitung 2004, § 126 Rz. 143; vgl. a. Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl., § 126 Rz. 10). Erforderlich, aber auch genügend, ist danach das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzuges, der individuelle und entsprechende charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt (st. Rspr.; vgl. BGH NJW 1994, 55; NJW 1996, 997; NJW 1997, 3380 [3381]; NJW 2005, 3775; NJW-RR 2007, 351; Einsele in MünchKomm/BGB, 5. Aufl., § 126 Rz. 17), selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt ist und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist (BGH NJW-RR 1997, 760; FamRZ 1997, 737; NJW 2005, 3775). Unter diesen Voraussetzungen ist selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuerkennen, wobei insbesondere von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt (so BGH NJW 1994, 55; NJW-RR 1997, 760; FamRZ 1997, 737; NJW 2005, 3775). Ein Schriftzug, der als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheint (Handzeichen, Paraphe), stellt demgegenüber keine formgültige Unterschrift dar (vgl. BGH, NJW 1967, 2310; NJW 1985, 1227; NJW 1987, 1333 [1334]; NJW 1994, 55; NJW 1996, 3164; NJW 1997, 3380 [3381 m.w.N.]; NJW-RR 2007, 351; Einsele in MünchKomm/BGB, a.a.O., § 126 Rz. 17; Staudinger/Hertel, a.a.O., § 126 Rz. 143; Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 126 Rz. 10). Ob ein Schriftzug eine Unterschrift oder lediglich eine Abkürzung (Handzeichen, Paraphe) darstellt, beurteilt sich nach dem äußeren Erscheinungsbild (NJW 1994, 55; NJW 1996, 3164; NJW 1997, 3380 [3381]; NJW 2001, 316; NJW-RR 2007, 351; BAG NZA 2008, 521; Staudinger/Hertel, a.a.O., § 126 Rz. 143). Bei der Prüfung, ob eine Unterschrift vorliegt, kann eine dem Schriftzug beigefügte Namenswiedergabe in Maschinenschrift zur Deutung vergleichend herangezogen werden (BGH NJW 1992, 243;...

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