Leitsatz (amtlich)

›Eine durch den Rechtsanwalt gefertigte Berechnung im Sinne des § 18 BRAGO erhält der Mandant auch, wenn ihm vom Gericht das Vergütungsfestsetzungsgesuch seines Prozeßbevollmächtigten zugesandt wird.‹

 

Verfahrensgang

LG Chemnitz (Aktenzeichen 5 O 991/97)

 

Gründe

I.

Mit der am 21.02.1997 erhobenen Klage begehrte die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 100.631,50 DM Schadensersatzes wegen Nichterfüllung zweier Kaufverträge.

Durch Schriftsatz vom 24.03.1997 zeigten die Antragsteller die Vertretung der Beklagten an und beantragten die Klageabweisung. Durch weiteren Schriftsatz der Antragsteller vom 03.04.1997 erklärten sie, die Beklagte nicht mehr zu vertreten.

Das Erkenntnisverfahren wurde durch ein am 16.04.1997 verkündetes Versäumnisurteil beendet.

Die Antragsteller begehrten mit Schriftsatz vom 03.04.1997, die Kosten gegen die Antragsgegnerin gemäß § 19 BRAGO zunächst in Höhe von 2.410,98 DM festzusetzen. Dem trat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 09.06.1997 entgegen, in welchem sie erklärte, eine Rechnung der Antragsteller nicht erhalten zu haben. Durch Vergütungsfestsetzungsgesuch vom 23.06.1997 erhöhten die Antragsteller den von ihnen begehrten Betrag auf 3.604,52 DM.

Durch Schreiben vom 15.07.1997 präzisierte die Antragsgegnerin ihren Vortrag dahin, dass ihr lediglich Rechnungen vom 04.04.1997 über 908,50 DM und vom 17.04.1997 über 1.196,00 DM vorliegen würden, nicht jedoch über die von den Antragstellern begehrten 3.604,52 DM.

Dementsprechend setzte die Kostenbeamtin des Landgerichts Chemnitz in ihrem Vergütungsfestsetzungsbeschluß vom 06.08.1997 die von der Antragsgegnerin an ihre Prozeßbevollmächtigten zu erstattende Vergütung auf 2.115,50 DM fest und lehnte die Festsetzung des darüber hinaus begehrten Betrages in Höhe von 1.489,02 DM ab. Zur Begründung verwies die Rechtspflegerin auf die Behauptung der Antragsgegnerin, eine Rechnung über einen Teilbetrag in Höhe von 1.489,02 DM nicht erhalten zu haben. Diese Einwendung habe nicht im Gebührenrecht ihren Grund, es läge daher ein Ablehnungsgrund nach § 19 Abs. 5 BRAGO vor.

Der Vergütungsfestsetzungsbeschluß wurde den Antragstellern am 18.08.1997 zugestellt.

Am 28.08.1997 ging die sofortige Beschwerde der Antragsteller vom gleichen Tag bei Gericht ein, mit der sie ihren Vergütungsfestsetzungsantrag weiterverfolgen. Zur Begründung des Rechtsmittels wird auf eine Rechnung vom 27.08.1997 über 1.500,02 DM verwiesen, die mittlerweile der Antragsgegnerin zugegangen sein soll.

Durch Verfügung der Rechtspflegerin vom 08.10.1997 bzw. Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 20.10.1997 wurde der befristeten Erinnerung der Antragsteller nicht abgeholfen. Zur Begründung wurde auf die fehlende Fälligkeit des Rechnungsbetrages von 1.489,02 DM zum Zeitpunkt des Erlasses des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses verwiesen.

Die Akte wurde dem Oberlandesgericht am 27.10.1997 zur Entscheidung übersandt.

II.

Die gemäß § 19 Abs. 3 Satz 2 BRAGO i.V.m. § 11 RPflG zulässige befristete Erinnerung der Antragsteller, die infolge der Nichtabhilfe durch das Landgericht und Vorlage an das Rechtsmittelgericht gemäß § 11 Abs. 2 Satz 5 RPflG als sofortige Beschwerde gilt, hat in der Sache Erfolg.

Das Landgericht hat in dem angefochtenen Vergütungsfest- setzungsbeschluß eine Festsetzung der von den Antragstellern begehrten weiteren 1.489,02 DM unzutreffend abgelehnt.

Zum Zeitpunkt des Erlasses des Vergütungsfestsetzungsbe- schlusses am 06.08.1997 waren der Antragsgegnerin zwar erst zwei Rechnungen (vom 04.04.1997 über 908,50 DM bzw. 17.04.1997 über 1.196,00 DM) in Höhe von insgesamt 2.115,50 DM zugegangen, das allein rechtfertigt die Absetzung der begehrten 1.489,02 DM jedoch nicht.

Vielmehr waren zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kostenbeamtin sämtliche Voraussetzungen für die Festsetzung auch dieses Betrages gegeben:

a) Die Vergütung der Antragsteller war fällig im Sinne von § 16 BRAGO, da die Angelegenheit beendet war. Das ohnehin nur kurze Auftragsverhältnis zu den Antragstellern war zumindest seit dem 03.04.1997 beendet, das Verfahren durch ein rechtskräftiges Versäumnisurteil erledigt.

b) Auch die für eine Vergütungsfestsetzung erforderliche Berechnung im Sinne des § 18 BRAGO lag vor. Zwar ist dem Landgericht dahin Recht zu geben, dass eine solche nicht in der Kostenliquidation der Antragsteller vom 27.08.1997 gesehen werden kann. Doch es kommt - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin die Kostenrechnung der Antragsteller bereits vor Einreichung des Vergütungsfestsetzungsgesuchs durch die Antragsteller erhalten hatte. Denn eine solche, den Erfordernissen des § 18 BRAGO genügende Berechnung hat sie jedenfalls erhalten, als ihr entsprechend der Verfügung der Rechtspflegerin vom 25.06.1997 (Bl. 39 d. A.) eine Abschrift des Kostenfestsetzungsgesuchs der Antragsteller vom 23.06.1997 zuging (vgl. OLG Düsseldorf AnwBl. 1988, 252, 253). Dass eine Abschrift des Kostenfestsetzungsgesuchs vom 23.06.1997 an die...

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