Rn 32

Bei Abrechnung und Umlage der Kosten für Wärme und Warmwasser sind die Vorgaben der HeizkV zu beachten, ua § 6a III 1 HeizkV. Nur eine den Anforderungen der HeizkV genügende Abrechnung entspricht § 18 II (BGH ZMR 23, 61 Rz 6; ZMR 21, 136 Rz 16; NJW 18, 3717 Rz 15; NZM 17, 77 Rz 13). Jeder WEigtümer kann daher nach § 18 II ihre Anwendung verlangen (München ZMR 07, 1001; Köln NZM 05, 20). Nach § 6 I 1 HeizkV ist über sämtliche die Kosten der Versorgung mit Wärme (§ 7 II HeizkV) – also auch die Kosten des Betriebsstroms (BGH NZM 17, 77 [BGH 03.06.2016 - V ZR 166/15] Rz 13) – und über die Kosten für das Warmwasser (§ 8 II HeizkV) nach den dafür auf Grundlage von §§ 7, 8 HeizkV bestimmten Umlageschlüsseln (dazu § 16 Rn 45 ff) abzurechnen. Um welche Kosten es sich handelt, ist der HeizkV zu entnehmen. Über die Heiz- und Warmwasserkosten muss in der Abrechnung über den Wirtschaftsplan abgerechnet werden (LG München I NZM 12, 568 [LG München I 08.08.2011 - 1 S 4470/11]); daneben wird dennoch in der Praxis zusätzlich eine ›Heizkostenabrechnung‹ vorgelegt. Der Betriebsstrom muss ermittelt werden und ist kein Teil des Allgemeinstroms (BGH NZM 17, 77 [BGH 03.06.2016 - V ZR 166/15] Rz 13). Ist bei einer Wohnungseigentumsanlage mit verschiedenen Ausstattungen zur Verbrauchserfassung der anteilige Verbrauch einer oder mehrerer Nutzergruppe(n) entgegen § 5 VII HeizkV nicht mit einem separaten Wärmemengenzähler vorerfasst worden, entspricht die Abrechnung idR dann § 18 II, wenn der Verbrauch im Wege einer rechnerisch zutreffenden Differenzberechnung unter Berücksichtigung der ermittelten Verbrauchsdaten ermittelt wird (BGH ZMR 23, 61 Rz 15).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge