Rn 2

Eine Veräußerungsbeschränkung entsteht wie jede Vereinbarung (§ 10 Rn 3), muss als solche ›bestimmt‹ sein (zur Auslegung § 10 Rn 20) und die Vereinbarungsgrenzen beachten (Zweibr MittBayNot 94, 44; BayObLG MittBayNot 86, 88; § 10 Rn 21). Ein Beschl ist nicht möglich (München ZMR 14, 810 = NZM 14, 523; zur ›Aufhebung der Aufhebung‹ s Rn 24). Ohne Verdinglichung (§ 5 Rn 29) wirkt eine Veräußerungsbeschränkung nur im Innenverhältnis der WEigtümer und geht im Falle einer Sonderrechtsnachfolge grds unter (§ 10 Rn 26). Zu den Wirkungen nach einer Verdinglichung s Rn 22. Dritte (Vor §§ 1–49 Rn 25) müssen einer Veräußerungsbeschränkung nicht zustimmen, wenn sie Teil der Gemeinschaftsordnung (Vor §§ 1–49 Rn 10) ist. S iÜ § 5 Rn 30 und 31. Wird eine Veräußerungsbeschränkung versehentlich nicht im Bestandsverzeichnis eingetragen, ist sie unwirksam (§ 7 III 2).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge