Rn 21

Eine Vereinbarung oder deren Änderung kann verlangt werden, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unbillig erscheint. Maßgeblich sind sämtliche Umstände des Einzelfalls (BGH V ZR 69/21 Rz 44; ZMR 19, 518 Rz 26), insb der Rechte und Interessen der anderen WEigtümer (BGH V ZR 69/21 Rz 44; ZMR 10, 542 Rz 31). Abzuwägen sind ua: Gleichbehandlung der WEigtümer (Vor §§ 23–25 Rn 7), Sachgerechtigkeit der Regelung, Veränderung der der Regelung zu Grunde liegenden maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, deren Vorhersehbarkeit, die Risikoverteilung bei unerwarteten Entwicklungen und das Vertrauen in den Bestand der Vereinbarung (LG Nürnberg-Fürth ZWE 10, 145, 147). Die Gründe der anderen WEigtümer müssen über das rein formale Interesse an der Einhaltung der Vereinbarung/des Gesetzes hinausgehen (BGH ZMR 19, 518 Rz 20). Bei der Abwägung ist zu beachten, ob eine Regelung bei Erwerb des Wohnungseigentums erkennbar war (BGH NJW 10, 2129 Rz 31 = ZMR 10, 542). Die Annahme von Unbilligkeit soll allerdings nicht voraussetzen, dass sich tatsächliche oder rechtliche Umstände nachträglich verändert haben (BGH ZMR 19, 518 Rz 14). Unbilligkeit ist zB angenommen worden, wenn eine Vereinbarung den Gebrauch und die Nutzung eines Raums ausschließt, die nach der baulichen Ausstattung des Raums aber möglich ist, und wenn ferner objektive Umstände dafür sprechen, dass dem betroffenen WEigtümer dieser Gebrauch/diese Nutzung eröffnet werden sollte (BGH ZMR 19, 518 Rz 15 – im Fall ging es allerdings um ein SNR).

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