Rn 11

Nach § 1 V iVm § 5 II, III sind grds gemE:

  • Das Grundstück, damit also sämtliche Außenflächen, zB Atrien, Gärten, Innenhöfe (§ 5 Rn 4 ›Innenhof‹), Kfz-Stellplätze, auch unter einem ›Carport‹ (BayObLG NJW-RR 86, 761 [BayObLG 06.02.1986 - 2 Z 70/85]), Müllstandsplätze, Spielplätze, Straßen, Terrassen (KG ZWE 15, 118; Köln DNotZ 82, 753 [OLG Köln 21.04.1982 - 2 Wx 13/82]), Wege, und seine wesentlichen Bestandteile iSv §§ 93 ff, 946 BGB, zB Bäume (BGH NZM 16, 363 [BGH 17.03.2016 - V ZR 185/15] Rz 5). Auch einem SNR (§ 13 Rn 25 ff) unterliegende Flächen sind gemE. Seit dem 1.12.20 können allerdings auch Außen-Stellplätze (§ 3 I 2) zu SonderE erklärt werden. Ferner kann das SonderE an einem Raum auf Außenflächen erstreckt werden (§ 3 II).
  • Das oder die darauf stehenden Gebäude (auch solche, die nicht bewohnbar sind oder bewohnt werden) nebst sämtlichen Räumen (§ 5 Rn 2 ff) und sämtlichen wesentlichen Gebäudebestandteilen iSv §§ 93 ff, 946 BGB, zB das Dach, sowie Anlagen und Einrichtungen, soweit nicht an Räumen nach §§ 3 I, 8 I iVm § 5 I–III zulässigerweise mit der Folge des § 5 I SonderE begründet wurde. Auch die Mauern, die SonderE verschiedener Eigentümer trennen, sind gemE (Rn 30).

Kein gemE ist das Gemeinschaftsvermögen (§ 9a III); dieses gehört der GdW. Nutzen 2 WE-Anlagen dasselbe Treppenhaus, steht dieses nicht im gemE. (Gedachte) Trennlinie ist die gemeinsame, durch das Treppenhaus verlaufende Grundstücksgrenze; §§ 921, 922 BGB sind entspr anwendbar (Schlesw ZMR 07, 726; München NZM 06, 344; § 921 BGB Rn 18).

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