A. Überblick.

 

Rn 1

Schuldrecht ist das Recht der durch Pflichten zwischen Personen konstituierten und gestalteten Rechtsverhältnisse zwischen diesen Personen. Das durch das SchRModG neugestaltete Schuldrecht baut deshalb folgerichtig für Störungen, dh nicht dem Pflichtenplan entspr Entwicklungen, auf dem zentralen Begriff der ›Pflichtverletzung‹ auf (s Rn 5–8). Die Gliederung folgt dann den verschiedenen Konsequenzen, die eine solche Pflichtverletzung haben kann, den Rechtsbehelfen des Gläubigers. Im allgemeinen Schuldrecht sind dies va der Erfüllungsanspruch, der Anspruch auf Schadensersatz und die Rechte zur Aufhebung des Vertrags durch Rücktritt oder Kündigung (s Rn 9–12).

 

Rn 2

Die Auffassungen darüber, welchem System das Recht der Abweichungen vom Pflichtenplan (Leistungsstörungsrecht) folgt, gehen zT weit auseinander. Zum alten Recht s insoweit die Nachweise bei Schlechtriem/Schmidt-Kessel Schuldrecht AT Rz 447. Für das heutige Recht hat va dessen wechselvolle Entstehungsgeschichte dazu geführt, dass erneut Unsicherheiten über das dem Gesetz zugrunde liegende System bestehen. Wenig hilfreich sind dabei zunächst solche Auffassungen, die versuchen, die Gliederung nach Störungstypen auch unter dem neuen Recht fortzuschreiben (insbes Wilhelm JZ 04, 1055). Ihr Ansatzpunkt ist der Begriff der Pflichtverletzung, in den sie bestimmte weitere Voraussetzungen einzelner Rechtsbehelfe hineinlesen wollen. Solche Versuche, die ihre Wurzel tlw noch in dem früheren Bemühen haben, die Reform durch den Vorwurf der Absurdität insgesamt zu verhindern, werden dem geltenden Schuldrecht nicht gerecht. Im Gesetzestext lassen sich die entstandenen Unsicherheiten insbes an der Aufgliederung der Regelungskomplexe zum Schadensersatz (§§ 280–286, 311a II) und zur Vertragsaufhebung (§§ 323–326, 314) sowie am Ausschluss des Erfüllungsanspruchs nach § 275 festmachen. Im Blick auf diese Vorschriften wird daher nicht selten davon gesprochen, das geltende Recht verbinde rechtsfolgenorientierte Elemente mit tatbestandsorientierten zu einem Mischsystem (idS bspw Looschelders Schuldrecht AT Rz 454 ff; ähnl MüKo/Ernst vor § 275 Rz 11 ff, noch anders Huber in Huber/Faust 10 ff). Die später eingefügten Unterscheidungen bei den Voraussetzungen der verschiedenen Rechtsbehelfe sind jedoch lediglich ein – nicht immer gelungener – Versuch, Klarstellungen zu erreichen und dem unter dem alten Schuldrecht ausgebildeten Juristen die Lektüre des Gesetzes zu erleichtern.

 

Rn 3

Die Ausdifferenzierung des Systems erfolgt allein auf der Rechtsfolgenseite: An den Zentraltatbestand der Pflichtverletzung knüpfen die drei wichtigsten Rechtsbehelfe an: der (im allgemeinen Schuldrecht va hinsichtlich seiner Grenzen geregelte) Erfüllungsanspruch, der Schadensersatz mit seiner Anspruchsgrundlage in § 280 sowie die Vertragsaufhebung, deren allgemeine Voraussetzungen in den §§ 314, 323 geregelt sind.

 

Rn 4

Gleich welcher Auffassung vom System des neuen Rechts man auch folgen mag: Immer kommt es zum Auseinanderfallen von äußerem und innerem System des Gesetzes, also von der Gliederung des Gesetzestextes und seiner dogmatischen Aufarbeitung. Die Ursache dafür liegt neben der bewegten Entstehungsgeschichte des neuen Schuldrechts in der Ordnungsidee, die mit dem Schuldrecht verbunden ist (dazu auch Vor § 241 Rn 5): Bestimmte Rechtsbehelfe sind von vorneherein nur vertragsrechtlicher Art oder verlangen darüber hinaus das Vorliegen gegenseitiger vertraglicher Pflichten. Diese Rechtsbehelfe, insbes die Aufhebung des Vertrags durch Rücktritt oder Kündigung, regelt das Gesetz nicht iRd allgemeinen Vorschriften über Pflichtverletzungen (§§ 275 ff), sondern davon getrennt im Abschnitt 3 über Schuldverhältnisse aus Verträgen. Wäre nicht das Schuldrecht als Ganzes, sondern lediglich das Vertragsrecht Gegenstand des 2. Buches des BGB, wäre eine zusammenfassende Regelung geboten, die derjenigen in Kap 9 der Principles of European Contract Law oder Book III Chapter 3 DCFR vergleichbar wäre. Bei der Regelungskonzeption des geltenden BGB ist hingegen immer zu beachten, dass die §§ 275 ff auch auf nichtvertragliche Schuldverhältnisse Anwendung finden. Gleichwohl sind auch diese Regeln primär auf ihre Anwendung in vertraglichen Schuldverhältnissen angelegt.

B. Pflichtverletzung.

 

Rn 5

Pflichtverletzung ist die unberechtigte Abweichung einer Partei vom Vertragsprogramm. Sie ist Voraussetzung für sämtliche Rechtsbehelfe, also insbes den Erfüllungsanspruch (s § 275 Rn 1), die Kündigung und den Rücktritt (§ 314 Rn 9, § 323 Rn 12 ff) sowie den Schadensersatz (§ 280 Rn 10). Erforderlich ist daher zunächst die Feststellung des Vertragsprogramms mit den einzelnen Pflichten der Parteien; sodann werden deren Verhalten und die erreichten Erfolge an diesem Programm gemessen. Regelfall ist damit die bloße Nichterfüllung bei Fälligkeit (unrichtig Jauernig/Stadler vor §§ 275–292 Rz 3). Auf den Grund der Nichterfüllung kommt es dabei nicht an (Riehm, FS Canaris 1079, 1092). Zu den Gründen für die Wahl des Begriffs Pflichtverletzung s Schlechtri...

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