Rn 5

Pflichtverletzung ist die unberechtigte Abweichung einer Partei vom Vertragsprogramm. Sie ist Voraussetzung für sämtliche Rechtsbehelfe, also insbes den Erfüllungsanspruch (s § 275 Rn 1), die Kündigung und den Rücktritt (§ 314 Rn 9, § 323 Rn 12 ff) sowie den Schadensersatz (§ 280 Rn 10). Erforderlich ist daher zunächst die Feststellung des Vertragsprogramms mit den einzelnen Pflichten der Parteien; sodann werden deren Verhalten und die erreichten Erfolge an diesem Programm gemessen. Regelfall ist damit die bloße Nichterfüllung bei Fälligkeit (unrichtig Jauernig/Stadler vor §§ 275–292 Rz 3). Auf den Grund der Nichterfüllung kommt es dabei nicht an (Riehm, FS Canaris 1079, 1092). Zu den Gründen für die Wahl des Begriffs Pflichtverletzung s Schlechtriem/Schmidt-Kessel Schuldrecht AT Rz 454. Das Vertretenmüssen (s § 276 Rn 1) ist nach geltendem Schuldrecht weitgehend auf die Funktion einer zusätzlichen Voraussetzung des Schadensersatzes beschränkt (Grüneberg/Grüneberg vor § 275 Rz 7).

 

Rn 6

Das Schuldrecht in seiner seit dem 1.1.02 geltenden Fassung kennt selbstverständlich verschiedene Pflichteninhalte, es unterscheidet jedoch nicht grds nach verschiedenen Pflichtentypen (missverständlich etwa Grüneberg/Grüneberg § 280 Rz 12). Soweit etwa in den §§ 281, 282, 323, 324 verschiedene Arten der Verletzung angesprochen werden, handelt es sich nicht um dogmatische, sondern um heuristische Kategorien, die eine klare Abgrenzung untereinander nicht erlauben. Das Schuldrecht unterscheidet – von den Sonderregeln zu den einzelnen Vertragstypen abgesehen – nicht zwischen der Nichterfüllung, der Schlechterfüllung und der Verletzung von Nebenpflichten.

 

Rn 7

Unrichtig ist das Hineinlesen der weiteren Voraussetzungen der §§ 281–283 in den Begriff der Pflichtverletzung (idS etwa Wilhelm JZ 04, 1055, 1056; Jauernig/Stadler vor §§ 275–292 Rz 7; zumindest missverständlich Grüneberg/Grüneberg vor § 275 Rz 9). Die Vorschriften dienen gerade umgekehrt der Loslösung des Gesetzes von der anachronistischen Vorstellung einer Typologie der Leistungsstörungen. Wie § 280 III zeigt, regeln sie lediglich zusätzliche Voraussetzungen für die Ersatzfähigkeit einzelner Schadensposten (s § 280 Rn 3). Die Unmöglichkeit als solche ist damit keine Pflichtverletzung, sondern allenfalls die Ursache oder Folge einer solchen (s BGH NJW 06, 986, 987 [BGH 21.12.2005 - III ZR 9/05]; aA etwa Jauernig/Stadler vor §§ 275–292 Rz 3 [Unmöglichkeit als Erscheinungsform der Pflichtverletzung]). Erst recht ist § 280 I nicht auf die Verletzung von Schutzpflichten beschränkt (so insbes Ehmann/Sutschet JZ 04, 62, 67).

 

Rn 8

Die Wege zur Begründung der Pflicht sind vielfältig (s die Übersicht § 280 Rn 1117): Sie kann aufgrund Vertrages – evtl auch zugunsten Dritter – und seiner Auslegung im Lichte von Treu und Glauben (s § 242 Rn 26) oder aufgrund Gesetzes bei Vorliegen bestimmter tatsächlicher Voraussetzungen, zB Vertragsanbahnung, Geschäftsführung ohne Auftrag, Erbfall, usw entstanden sein. Sie kann Leistungspflicht iSv § 241 I sein oder Schutzpflicht iSv § 241 II (s § 241 Rn 14); die typischerweise mit einer solchen Klassifizierung verbundenen Zwecke können bei Verletzungen zu unterschiedlichen Rechtsfolgen führen. Natürlich entsteht mit einem Schuldverhältnis zumeist nicht nur eine einzelne Pflicht, sondern es entstehen mehrere und entspr mehrere Möglichkeiten einer Störung durch Verletzung der Pflichten. Zwar sind die so entstehenden Pflichten im Regelfall auf eine Durchsetzung mittels Erfüllungsanspruch oder anderen Rechtsbehelfen ausgerichtet, jedoch kennt die Rechtsordnung eine ganze Reihe von Verhaltenserwartungen minderer Intensität, für die jeweils danach zu differenzieren ist, ob die bestehende Einschränkung bereits auf der Ebene der Pflicht oder erst bei den Rechtsbehelfen eingreift. So geht es bei Obliegenheiten letztlich nur um abweichende Rechtsbehelfe, während bei Naturalobligationen bereits die Pflicht selbst weitestgehend auf einen bereicherungsrechtlichen Behaltensgrund reduziert ist. Besondere Schwierigkeiten bereiten insoweit derzeit Pflichten zur Einräumung von Nutzungsbefugnissen an personenbezogenen Daten (dazu Langhanke/Schmidt-Kessel EuCML 15, 218 ff).

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