Rn 1

Die durch Verwandtschaft (§ 1589) begründete Rechtsbeziehung zweier Personen entfaltet zahlreiche rechtliche Wirkungen im Familien-, Erb-, Vermögens- und Sozialrecht, aber auch im Öffentlichen Recht, insb im Staatsangehörigkeits- und Aufenthaltsrecht. Das historische Sprachverständnis einer genetisch bestimmten Generationenfolge spiegelt sich nur tw in der rechtlichen Eltern-Kind-Zuordnung wider, weil diese für die Mutter allein an die Geburt (§ 1591) und für den Vater an soziale Tatbestände einer bestehenden Ehe oder einer Anerkennungserklärung (§§ 1592, 1594) angeknüpft wird. Nur im Fall der gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft ist die genetische Abstammung maßgeblich (§§ 1592 Nr 3, 1600d I). Der verfassungsrechtliche Schutz des Elternrechts aus Art 6 II 1 GG folgt weitgehend der einfachrechtlichen Ausgestaltung und ist primär auf den Schutz des Kindes ausgerichtet, ohne dass eine sozial-familiäre Verbindung zu dem Kind ausreichend ist (BVerfG FamRZ 13, 521, 524; 03, 816).

 

Rn 2

Die Zuordnung eines Kindes zu seinen rechtlichen Eltern ist in mehrfacher Weise geschützt. Die Mutterschaft nach § 1591 ist einer Anfechtung vollständig entzogen. Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können – von wenigen gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – nach §§ 1600d V, 1594 I erst vom Zeitpunkt ihrer Begründung durch Ehe, wirksamen Anerkennung oder infolge gerichtlicher Feststellung geltend gemacht werden; umgekehrt können sich nach § 1599 I weder das Kind noch der Vater bis zur gerichtlichen Auflösung der rechtlich begründeten Vaterschaft entziehen (sog positive und negative Rechtsausübungssperre). In einem Unterhalts- oder Nachlassverfahren kann die fehlende leibliche Abstammung nicht geltend gemacht werden (Hamm FamRZ 14, 1034). Eine Ausnahme bildet die inzidente Klärung der Vaterschaft beim Scheinvaterregress (§ 1599 Rn 5) oder dem Umgangsrecht des leiblichen Vaters nach § 1686a.

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