Rn 5

Nach erfolgreicher Anfechtung der Vaterschaft sind die in der Vergangenheit erbrachten Unterhaltsleistungen vom früheren rechtlichen Vater (sog Scheinvater) ohne rechtlichen Grund erbracht und er kann diese nach § 1607 Abs 3 als Regressanspruch, bei dem der Unterhaltsanspruch des Kindes auf ihn übergeht, ggü dem rechtlichen und leiblichen Vater geltend machen. Für den Anspruch ist die Auflösung der früheren rechtlichen Vaterschaft (BGH FamRZ 98, 1577) sowie die Etablierung einer neuen rechtlichen Vaterschaft erforderlich. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann die Vaterschaft auch im Regressverfahren inzident geklärt werden (BGH FamRZ 08, 1424). Für einen bisher vom BGH (FamRZ 14, 1440; 12, 200) aus § 242 hergeleiteten Auskunftsanspruch über die Person des leiblichen Vaters fehlt nach der Rspr des BVerfG (FamRZ 15, 729) eine hinreichende Grundlage. Eine geplante Reform ist bisher nicht umgesetzt worden (BTDrs 18/10343, 18; Schwonberg FF 19, 474).

 

Rn 6

Der Regressanspruch ist mit dem Anspruch des Kindes identisch und daher in zweifacher Weise begrenzt, dass der leibliche bzw rechtliche Vater Unterhalt nach seinen jew erzielten Einkünften schuldet und der Scheinvater keine höheren Zahlungen verlangen kann, als er selbst für das Kind erbracht hat (BGH FamRZ 19, 112; 13, 939). Wegen der erheblichen Zeiträume kann der Regressanspruch nach den §§ 1613 III u 1607 IV aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten beschränkt sein. Für einen Unterhaltszeitraum von 17 Jahren, der erst 25 Jahre nach der Feststellung der Vaterschaft geltend gemacht wurde, kann eine Reduzierung auf 50 % in Betracht kommen, zumal für einen Teil des Regresszeitraums eine familiäre Lebensgemeinschaft und damit eine gelebte bzw soziale Elternschaft bestanden hatte (Celle FamRZ 19, 1787; Oldbg FamRZ 06, 1561; Schlesw FamRZ 07, 2102).

 

Rn 7

Da die Statusentscheidung für und gegen alle wirkt (§ 184 II FamFG) stellt die Vorschrift eine notwendige Verbindung zwischen Verfahrensrecht und materiellem Recht her.

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