Rn 5

Im Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung (§§ 20 ff) haben die Versorgungsträger den Ehezeitanteil und den Ausgleichswert gem IV 1 grds nur als (monatlichen) Rentenbetrag anzugeben. Für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ist die Angabe eines Rentenbetrages erforderlich, aber im Regelfall auch ausreichend, weil hier nur bereits laufende Versorgungen auszugleichen sind und der Ausgleichsberechtigte daran in Form eines Anspruchs auf (monatliche) Ausgleichsrente beteiligt wird (§ 20 I und III). Für die Entscheidung über die Abtretung von Versorgungsansprüchen nach § 21 wird ebenfalls regelmäßig nur ein Rentenwert benötigt. Auch ein Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung ist auf eine monatliche Rente gerichtet (§ 25 I, IV). IV 1 findet keine Anwendung, wenn es um Ansprüche auf den Ausgleich von Kapitalzahlungen nach § 22 oder auf Abfindung nach den §§ 23, 24 geht. Denn diese Ansprüche der Ausgleichsberechtigten richten sich auf Kapitalzahlungen, deren Höhe sich nach dem Ausgleichswert des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts bemisst (BTDrs 16/10144, 50).

 

Rn 5a

Da es im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich um den Ausgleich einer bereits laufenden Versorgung geht, ist der Ehezeitanteil nach Maßgabe des § 41 zu ermitteln. Gem IV 2 sind hier auch allgemeine Wertanpassungen des Anrechts zu berücksichtigen, die nach Ehezeitende vorgenommen worden sind. Damit wird nicht etwa von dem nach § 5 II 1 maßgebenden Bewertungsstichtag abgerückt. Die Einbeziehung nachehezeitlicher Wertveränderungen dient lediglich dazu, den bei Ehezeitende bestehenden Wert des Anrechts zu aktualisieren.

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