Gesetzestext

 

(1) 1Für die Höhe der Abfindung ist der Zeitwert des Ausgleichswerts maßgeblich. 2§ 18 gilt entsprechend.

(2) Für das Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung gilt § 15 entsprechend.

A. Abfindungshöhe.

 

Rn 1

Ausgangspunkt für die Feststellung der Abfindungshöhe ist gem I der Ausgleichswert des noch ausgleichenden Anrechts, der zum Ehezeitende als Kapitalwert oder korrespondierender Kapitalwert nach § 47 bestanden hat. Zu ermitteln ist der Zeitwert. Wird die Abfindung nicht zeitnah zu dem Ehezeitende geltend gemacht, ist der weitere Wertzuwachs durch Aufzinsung zu berücksichtigen. Wird eine schuldrechtliche Rente bereits gezahlt, ist der Wert um den Wert der bezogenen Rente zu vermindern. Nach I S 2 werden Anrechte mit einem geringen Wert nach Maßgabe v § 18 nicht abgefunden.

B. Wahlrecht der ausgleichsberechtigten Person.

 

Rn 2

Die ausgleichsberechtigte Person kann wählen, ob eine bestehende Versorgung ausgebaut oder eine neue aufgebaut werden soll. Die Zweckbindung ist durch den Verweis in II auf § 15 III S 3 gesichert. Wird das Wahlrecht nicht ausgeübt, bestimmt § 15 III, dass ein Anrecht bei der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Versorgungsausgleichskasse zu begründen ist (Bambg FamRZ 22, 1180). Der neue Vertrag muss noch nicht abgeschlossen sein (Naumbg NJW-Spezial 09, 694).

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