Gesetzestext

 

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

A. Vorbemerkung.

 

Rn 1

Der Ausschluss wegen Geringfügigkeit ist eine Ausnahme von dem Grundsatz der Halbteilung (Kobl, FamRZ 15, 1504). Einzelne Versorgungsanrechte, deren Ausgleich unverhältnismäßig und für die Beteiligten nicht vorteilhaft ist, sollen dem Ausgleich nicht unterliegen. Der Ausschluss ist in das Ermessen der Gerichte gestellt. Abzuwägen sind die Interessen der Versorgungsträger (Vermeidung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes) und die der ausgleichsberechtigten Person, aber auch der Vermeidung einer Splitterversorgung (BGH FamRZ 15, 2125). Im Rahmen der Saldierung nach § 31 sind auch geringfügige Anrechte einzustellen (BGH FamRZ 17, 1303). Die Ermessensausübung ist in dem Beschluss darzulegen (BGH, FamRZ 15, 313). Auch die Teilhabe an einem relativ geringen Anrecht kann von Bedeutung sein, zB wenn dieses eine herausragende Dynamik hat, Wartezeiten hierdurch erfüllt werden können oder weil wegen Alter oder Erwerbsunfähigkeit eine weitere Versorgung nicht begründet werden kann und die berechtigte Person auch auf den relativ geringen Wertzuwachs zur Sicherung seines Unterhaltes angewiesen ist (Celle, FamRZ 12, 308). Eine unangemessene Benachteiligung kann eintreten, wenn mehrere Anrechte nach § 18 ausgeschlossen werden, dies ist iRe Vorsorgevermögensbilanz an Hand der mitgeteilten Kapitalwerte zu prüfen. Kommt es bei mehreren Anrechten bei einem Versorgungsträger nicht zu einem Missverhältnis zwischen Teilungsaufwand und Nutzen des Berechtigten ist auch ein geringes Anrecht auszugleichen (BGH, FamRZ 12, 189) Ist der Ausgleichswert bedeutungslos, liegt er unter den Teilungskosten und ist der Berechtigte auf den Ausgleich nicht angewiesen, ist der Ausgleich unwirtschaftlich und nicht durchzuführen (BGH FamRZ 16, 2081). Bei externer Teilung fällt idR kein hoher Verwaltungsaufwand an, so dass dieser der Teilung nicht entgegensteht (BGH FamRZ 2016, 1658). Auf Grund der erweiterten Dispositionsbefugnis der Beteiligten aus § 6 ist deren Willen maßgeblich in die Ermessensentscheidung einzubeziehen. I und II regeln zwei verschiedene Anwendungsfälle, für beide gilt die Geringfügigkeitsgrenze aus III. Kommt es zu einem Ausschluss, muss kein Verzicht erklärt werden, die Parteien müssen auch nicht beiderseitig anwaltlich vertreten sein, da es sich um eine gerichtliche Entscheidung und nicht um eine Vereinbarung handelt. Der Ausschluss ist in dem Tenor aufzunehmen. Wird trotz Geringfügigkeit der Ausgleich durchgeführt, ist dies zu begründen. Mit der Beschwerde kann erstmalig geltend gemacht werden, dass ein Anrecht einbezogen oder ausgeschlossen werden muss. Die Versorgungsträger sind beschwerdeberechtigt (BGH FamRZ 13, 612).

B. Geringe Wertdifferenz gleichartiger Ausgleichswerte, Abs 1.

 

Rn 2

Gleichartig sind Anrechte, wenn sie strukturell in den wertbildenden Faktoren übereinstimmen, sie müssen zu einer vergleichbaren Absicherung und zu ähnlich hohen Versorgungsleistungen führen (Köln, II 4 UF 263/11). Nicht gleichartig sind Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) sowie Anrechte (Brandenburg NJW Spezial 2016, 381: Die Anrechte und die Anrechte Ost gehen mit jeweils 10 % gesondert in den Gegenstandswert ein) in der allg Rentenversicherung und der knappschaftlichen Versicherung. Zu beachten ist aber, dass aus diesen Anrechten eine einheitliche Rente bezogen wird und die Anwartschaften Ost – bei Rentenbezügen, die nach der Lohnangleichung beginnen – eine höhere Wertentwicklung erfahren. Dies kann in der Ermessensausübung dazu führen, dass der Ausschluss nicht erfolgt. Ein zu vermeidender Verwaltungsaufwand steht dem nicht entgegen, da ein einheitliches Rentenkonto geführt wird. Zur Bagatellgrenze gesetzlicher Anwartschaften (BGH FamRZ 2016, 2081). Kein Ausgleich erfolgt, wenn die notwendige Wartezeit von 60 Monaten bis zur Altersgrenze nicht mehr erfüllt werden kann (Brandbg, FamRZ 15, 1718). Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung und die Beamtenversorgung sind nicht gleichartig (BGH FamRZ 13, 1636). Gleichartig sind Anrechte v Bundes- und Landesbeamten, der Zusatzversorgungskassen und der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Stuttg, FamRZ 15, 1502). Private Versicherungen mit Kapitaldeckungsverfahren sind idR gleichartig, auch wenn sie bei verschiedenen Versicherungen bestehen.

C. Geringer Ausgleichswert, Abs 2.

 

Rn 3

Ergibt die Prüfung nach § 18 I, dass ein Ausgleich vorzunehmen ist, findet § 18 II auf diese Anrechte keine Anwendung (BGH FamRZ 12, 513).

D. Wertgrenze für die Geringfügigkeit, Abs 3.

 

Rn 4

Die Geringfügigkeit bemisst sich nach der monatlichen Bezugsgröße des § 18 I SG...

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