Leitsatz (amtlich)
Für die Beurteilung der Geringfügigkeit eines Anrechts nach § 18 Abs. 3 VersAusglG ist der Ausgleichswert vor Abzug der Teilungskosten maßgeblich.
Verfahrensgang
AG Heidelberg (Beschluss vom 21.04.2015; Aktenzeichen 34 F 30/12) |
Tenor
1. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3, der KZVK, gegen Ziff. 2 Abs. 3 des Beschlusses des AG -Familiengericht- Heidelberg vom 21.04.2015, 34 F 30/12, wird zurückgewiesen.
2. Die weitere Beteiligte zu 3 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der weiteren Beteiligten, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.680 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines Anrechts der Antragstellerin bei der Katholischen Zusatzversorgungskasse (Freiwillige Versicherung).
Die... geborene Antragstellerin und der... geborene Antragsgegner haben am...08.1984 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin wurde dem Antragsgegner am ... 04.2012 zugestellt.
Während der Ehe hat die Antragstellerin Anrechte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, der D. Lebensversicherung a. G. und der Katholischen Zusatzversorgungskasse (Pflichtversicherung und Freiwillige Versicherung) erworben. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat am 19.06.2012 den Ehezeitanteil der bei ihr erworbenen Versorgung mit 24,3143 Entgeltpunkten, den Ausgleichswert mit 12,1572 Entgeltpunkten und den korrespondierenden Kapitalwert mit 77.312,69 EUR angegeben. Die D. Lebensversicherung a. G. hat den bei ihr erworbenen Ausgleichswert mit einem Kapitalwert von 3.985,41 EUR (Vers. Nr.: 75246432.4) angegeben. Die Katholische Zusatzversorgungskasse hat den Ehezeitanteil der bei ihr von der Antragstellerin erworbenen Versorgung aus der Pflichtversicherung mit 16,00 Versorgungspunkten, den Ausgleichswert - nach Abzug der Teilungskosten - mit 7,80 Versorgungspunkten und den korrespondierenden Kapitalwert von 3.589,05 EUR angegeben. Die Katholische Zusatzversorgungskasse hat den Ehezeitanteil der bei ihr erworbenen Versorgung aus der Freiwilligen Versicherung mit 16,62 Versorgungspunkten, den Ausgleichswert - nach Abzug der Teilungskosten - mit 10,82 Versorgungspunkten und den korrespondierenden Kapitalwert mit 3.216,49 - bzw. mit 3.108,45 EUR nach Abzug der hälftigen Teilungskosten - angegeben (vgl. Stellungnahme der KZVK vom 12.06.2015). Es wurde jeweils die interne Teilung beantragt.
Der Antragsgegner hat in der Ehezeit keine Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Bei der Berufsgenossenschaft... hat der Antragsgegner einen Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erlangt. Der Ehezeitanteil der Versorgung beträgt laut Auskunft der BG. vom 28.06.2012 1.567,79 EUR monatlich. Der Versorgungsträger hat den Ausgleichswert mit 783,90 EUR (Monatsrente) angegeben. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 181.476,11 EUR. Die D. Lebensversicherung a. G. hat den bei ihr erworbenen Ausgleichswert mit einem Kapitalwert von 5.155,87 EUR (Vers. Nr.: 075224477) angegeben. Im Übrigen hat die D. Lebensversicherung a. G., bei der beide Eheleute Anrechte erworben haben, beantragt, wegen Geringfügigkeit bei der Differenz der Ausgleichswerte (1.170,46 EUR) von einem Ausgleich abzusehen.
Durch Verbundbeschluss vom 21.04.2015 hat das AG die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat das AG die beiderseitigen Anrechte der Eheleute bei der D. Lebensversicherung a. G. wegen Geringfügigkeit nicht ausgeglichen. Im Übrigen wurde der Ausgleich entsprechend den Teilungsvorschlägen der Versorgungsträger durchgeführt. Das Anrecht der Antragstellerin bei der Katholischen Zusatzversorgungskasse aus der Freiwilligen Versicherung wurde ebenfalls ausgeglichen.
Der Beschluss wurde der Katholischen Zusatzversorgungskasse am 27.04.2015 zugestellt. Mit am 04.05.2015 beim AG eingegangenem Schriftsatz hat die Katholische Zusatzversorgungskasse Beschwerde eingelegt. Von einem Ausgleich des bei ihr bestehenden Anrechts aus der Freiwilligen Versicherung sei abzusehen, da der Betrag von 3.108,45 EUR unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle von 3.150 EUR liege. Da besondere Gründe für einen Ausgleich nicht erkennbar seien, habe der Ausgleich zu unterbleiben. In ihrem Schriftsatz vom 03.06.2015 führt die Beschwerdeführerin ergänzend aus, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den gesetzlichen Rentenanwartschaften und den gesetzlichen Rentenanwartschaften Ost (BGH, FamRZ 2012, 192) könne nicht herangezogen werden. Eine wirtschaftliche Einheit zwischen der Pflichtversicherung und der freiwilligen Versicherung bei der Beschwerdeführerin bestehe nicht. Während die Pflichtversicherung allein arbeitgeberfinanziert und streng an ein Beschäftigungsverhältnis geknüpft sei, seien die Beiträge für die Freiwillige Versicherung durch den Arbeitnehmer aufzubringen, könnten jederzeit...