Gesetzestext

 

(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist.

(2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen.

(3) Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 sind bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden.

(4) 1Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes als korrespondierender Kapitalwert. 2Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, ist als korrespondierender Kapitalwert der Barwert im Sinne des Absatzes 5 zu ermitteln.

(5) Kann ein korrespondierender Kapitalwert nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden, so ist ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter Barwert maßgeblich.

(6) Bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6 bis 8, 18 Abs. 1 und § 27 sind nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung auswirken.

A. Zweck und Bedeutung der Vorschrift (Abs 1).

 

Rn 1

§ 47 regelt die Einzelheiten zur Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts (KoKa), den der Versorgungsträger dem Familiengericht gem § 5 III vorzuschlagen hat. Die Vorschrift verfolgt den Zweck, in verschiedenen Bezugsgrößen ausgedrückte Versorgungsanrechte miteinander vergleichbar zu machen. Der Kapitalwert der Anrechte soll als gemeinsame Bezugsgröße (›gemeinsamer Nenner‹) für einen Wertvergleich dienen. Die Kapitalwertbestimmung ermöglicht außerdem auch einen Vergleich von Versorgungsanrechten mit sonstigen Vermögenswerten der Ehegatten. Damit wird eine Grundlage für die Einbeziehung von Versorgungsanrechten in eine Gesamtvermögensauseinandersetzung der Ehegatten iR einer Vereinbarung nach § 6 I 2 Nr 1, aber auch für sonstige Vereinbarungen der Ehegatten über den Versorgungsausgleich geschaffen (BTDrs 16/10144, 50; BGH FamRZ 16, 697 Rz 20). Weiter kann ein Wertvergleich mehrerer Anrechte iRd Härteklausel des § 27 erforderlich sein. Der KoKa wird außerdem als Bezugsgröße benötigt, um bei Anrechten, die weder in einem Rentenbetrag noch in einem Kapitalwert ausgedrückt werden, festzustellen, ob ihr Ausgleichswert die Bagatellgrenze des § 18 III oder, wenn ein Versorgungsträger eine externe Teilung verlangt, den Grenzwert des § 14 II Nr 2 überschreitet. Auch für die nach dem Tod eines Ehegatten gem § 31 II vorzunehmende Gesamtbilanz ist ggf auf den KoKa zurückzugreifen.

 

Rn 1a

I weist ausdr auf die Hilfsfunktion des KoKa hin. Er wird nicht bei Anrechten benötigt, deren nach § 5 I maßgebliche Bezugsgröße bereits ein Kapitalwert ist. Nur Anrechte, für die eine andere Bezugsgröße verwendet wird, sind nach Maßgabe des § 47 – bezogen auf das Ehezeitende (als den nach § 5 II 1 maßgeblichen Bewertungsstichtag) – in einen Kapitalwert umzurechnen.

B. Berechnung des korrespondierenden Kapitalwerts.

I. Allgemeines (Abs 2).

 

Rn 2

II bestimmt grds, dass der KoKa dem (in EUR ausgedrückten) Betrag entspricht, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten für diesen ein Anrecht iHd Ausgleichswerts zu begründen. Maßgeblich ist daher, zu welchem Preis der Ausgleichspflichtige selbst bei Ehezeitende ein Anrecht iHd Ausgleichswerts hätte erwerben können (BTDrs 16/10144, 84). Dieser ›Einkaufspreis‹ des auszugleichenden Anrechts ist in den meisten Versorgungssystemen verfügbar und stellt die Versorgungsträger insoweit vor keine Probleme. Da es stets auf den Einkaufspreis für den Ausgleichspflichtigen ankommt, kann das im Wege der internen Teilung für den Ausgleichsberechtigten begründete Anrecht für diesen allerdings einen geringeren oder einen höheren Rentenwert haben als das dem Ausgleichspflichtigen verbleibende Anrecht.

II. Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung.

 

Rn 2a

Bei Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung berechnet sich der KoKa gem II nach den Beiträgen, die der Ausgleichspflichtige bei Ende der Ehezeit zur Begründung eines Anrechts iHd auf den Ausgleichsberechtigten zu übertragenden Entgeltpunkte zu zahlen hätte. Gem §§ 187 III 1, 281a III 1 SGB VI ist für einen Entgeltpunkt der Betrag zu zahlen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Beitragszahlung geltende Beitragssatz auf das für das Kalenderjahr der Beitragszahlung bestimmte vorläufige Durchschnittsentgelt angewendet wird. Das vorläufige Durchschnittsentgelt ist grds auch dann maßgeblich, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung bereits das endgültige Durchschnittsentgelt festgestellt worden ist (BGH FamRZ 12, 509 Rz 30 ff). Die Umrechnung der Entgeltpunkte in Beiträge erfolgt mit Hilfe der ›Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung‹, die das BMAS jährlich bekannt macht. Die Rentenversicherungsträger nehmen diese Berechnung vor und geben ...

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