Gesetzestext

 

(1) 1Die ausgleichsberechtigte Person kann für ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht von der ausgleichspflichtigen Person eine zweckgebundene Abfindung verlangen. 2Die Abfindung ist an den Versorgungsträger zu zahlen, bei dem ein bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nur, wenn die Zahlung der Abfindung für die ausgleichspflichtige Person zumutbar ist.

(3) Würde eine Einmalzahlung die ausgleichspflichtige Person unbillig belasten, so kann sie Ratenzahlung verlangen.

A. Anspruch auf Abfindung.

 

Rn 1

Der in I geregelte Anspruch auf Abfindung entspricht der bisherigen Regelung in § 1587l I. Der Ausgleich kann in der Anwartschafts- oder Leistungsphase erfolgen und damit auch bereits mit der Scheidung (Berlin, FamRZ 2016, 982), die Abfindung muss beantragt werden (BGH 5.10.22 – XII ZB 70/20). Voraussetzung ist ein dem Grunde und der Höhe nach hinreichend verfestigtes Anrecht (BGH FamRZ 21, 1280). Dieses kann dann abgefunden werden, auch wenn iÜ eine Teilung (intern oder extern) noch nicht erfolgen kann (BGH FamRZ 2013, 1021). Denkbar ist auch eine Abfindung in der Leistungsphase, wenn bereits eine schuldrechtliche Rente verlangt werden kann oder der Bezug schon begonnen hat. Die Abfindung wird nicht zur freien Verfügung gezahlt, sondern nur zweckgebunden. Die Höhe der Abfindung bestimmt sich nach dem Wert zum Zeitpunkt der Entscheidung, es gilt der Amtsermittlungsgrundsatz. Die Abfindung muss wirtschaftlich zumutbar sein, auch Darlehensaufnahmen oder Raten sind zumutbar, soweit der angemessene Lebensunterhalt und der Stamm des Vermögens (Eigenheim) nicht gefährdet sind. Auch die weiteren Zahlungspflichtigen aus der Scheidung sind zu berücksichtigen. (BGH FamRZ 2016, 1576). Der Anspruch auf Zahlung an die Versicherung kann durch eine Zwangssicherungshypothek gesichert werden (München FamRZ 12, 577). Der Anspruch erlischt, soweit er noch nicht erfüllt wurde, mit dem Tod eines Ehegatten (§ 31 III S 1). Die Abfindung kann steuerrechtlich nach § 10 Abs 1a Ziff 3 EStG als Sonderausgabe geltend gemacht werden (FamRZ 15, 1860).

B. Zumutbarkeit.

 

Rn 2

Eine Abfindung kann gem II nur verlangt werden, wenn dies zumutbar ist. Da die Abfindung aus dem sonstigen Vermögen aufgebracht werden muss, sind an die Zumutbarkeitsprüfung hohe Anforderungen zu stellen. Die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit darf nicht zu sehr eingeschränkt werden; eine Abfindung darf nur angeordnet werden, wenn der eigene angemessene Unterhalt und derjenige anderer Unterhaltsberechtigter nicht beeinträchtigt wird (Borth Rz 710 ff). Das FamG hat alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen, auch die Möglichkeit einer Realteilung eines ausländischen Anrechtes in der dortigen Rechtsordnung (Karlsruhe, FamRZ 17, 1125).

C. Ratenzahlung.

 

Rn 3

Die ausgleichspflichtige Person kann Ratenzahlung verlangen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge