Gesetzestext

 

(1) Die ausgleichsberechtigte Person kann von der ausgleichspflichtigen Person verlangen, ihr den Anspruch gegen den Versorgungsträger in Höhe der Ausgleichsrente abzutreten.

(2) Für rückständige Ansprüche auf eine schuldrechtliche Ausgleichsrente kann keine Abtretung verlangt werden.

(3) Eine Abtretung nach Absatz 1 ist auch dann wirksam, wenn andere Vorschriften die Übertragung oder Pfändung des Versorgungsanspruchs ausschließen.

(4) Verstirbt die ausgleichsberechtigte Person, so geht der nach Absatz 1 abgetretene Anspruch gegen den Versorgungsträger wieder auf die ausgleichspflichtige Person über.

A. Voraussetzungen des Abtretungsanspruchs (Abs 1).

 

Rn 1

Gem § 21 I kann ein geschiedener Ehegatte, der gg den anderen einen Anspruch auf Ausgleichsrente nach § 20 hat, von diesem hinsichtlich des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts zusätzlich die Abtretung seiner Ansprüche gg seinen Versorgungsträger iHd laufenden Ausgleichsrente verlangen. Dieser ergänzende Anspruch setzt zwar, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte nicht zum Abschluss eines Abtretungsvertrages bereit ist, die Titulierung der Ausgleichsrente voraus, er kann aber bereits zusammen mit dem Anspruch auf die Ausgleichsrente gerichtlich geltend gemacht werden. Die Abtretung verschafft dem Ausgleichsberechtigten idR eine weitergehende Sicherung als die bloße Titulierung und Vollstreckung der Ausgleichsrente. Denn während er bei einer Vollstreckung in die auszugleichende Versorgung durch die zugunsten des Schuldners geltenden Pfändungsfreigrenzen beschränkt ist (vgl § 20 Rn 17), kann er seine Ansprüche auf zukünftige Rentenbeträge nach der Abtretung ohne entspr Beschränkung durch die für andere Gläubiger geltenden Schuldnerschutzvorschriften realisieren (BGH FamRZ 19, 785 Rz 18). Wenn der Verpflichtete dies verhindern will, muss er sich ggü dem Antrag auf Zahlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente auf die Härteklausel des § 27 berufen und geltend machen, dass sich bei Durchführung des Versorgungsausgleichs ein erhebliches wirtschaftliches Ungleichgewicht zu seinen Lasten ergeben würde und ihm der angemessene Unterhalt verbleiben müsse (BGH FamRZ 19, 785 Rz 19). Die Abtretung hat für den Ausgleichsberechtigten zudem den Vorteil, dass er die schuldrechtliche Ausgleichsrente direkt vom Träger der Versorgung des Verpflichteten erhält. Dadurch entfällt das Risiko, dass der Verpflichtete die Ausgleichsrente nicht (regelmäßig) zahlt und dass dann gegen ihn vollstreckt werden muss.

 

Rn 1a

Der Abtretungsanspruch ist akzessorisch. Er erfasst nur die schuldrechtlich auszugleichende Versorgung des Verpflichteten und die für den gleichen Zeitabschnitt fällig werdenden und noch nicht durch Zahlung erloschenen Ausgleichsansprüche iSd § 20 (Hamm FamRZ 08, 898, 900). Es ist also eine sachliche und zeitliche Identität zwischen der Ausgleichsrente und dem schuldrechtlich auszugleichenden Versorgungsanspruch erforderlich. Die Abtretung kann in Bezug auf alle schuldrechtlich auszugleichenden Versorgungen verlangt werden, auch hinsichtlich privater Invaliditätsrenten nach § 28 III (Karlsr FamRZ 16, 984, 986) und ausländischer Versorgungen, sofern diesbezüglich kein Abtretungsverbot besteht (Schlesw 15.8.04 – 10 UF 192/01, juris Rz 30, bestätigt durch BGH FamRZ 06, 321).

B. Abtretungsausschluss bei rückständigen Leistungsansprüchen (Abs 2).

 

Rn 2

Der Abtretungsanspruch ist auf künftig fällig werdende Ausgleichsansprüche der ausgleichsberechtigten Person beschränkt; hinsichtlich rückständiger Beträge kann dagegen keine Abtretung beansprucht werden (§ 21 II). Deshalb kann für vergangene Zeiträume auch insoweit keine Abtretung mehr verlangt werden, als die Versorgungsansprüche vom Versorgungsträger noch nicht erfüllt sind. Etwas anderes gilt nur für Monatsbeträge, die ab dem auf das Abtretungsverlangen folgenden Monat fällig geworden und noch nicht erfüllt sind (Hamm FamRZ 08, 898, 900; Frankf 11.5.17 – 4 UF 166/14, juris Rz 33). Soweit der Versorgungsträger die in der Vergangenheit entstandenen Ansprüche des Ausgleichspflichtigen laufend erfüllt hat und bis zur Rechtskraft der Entscheidung – mit befreiender Wirkung (§ 407 BGB) – weiter erfüllt, muss die Entscheidung, mit der dem Ausgleichspflichtigen die Abtretung aufgegeben wird, auf die Zeit ab Rechtskraft der Entscheidung beschränkt werden (Celle FamRZ 93, 1328, 1332; Karlsr FamRZ 05, 628, 629). Hinsichtlich der bei Rechtskraft rückständigen Beträge bleibt für den Ausgleichsberechtigten daher trotz der Abtretung ein hohes Vollstreckungsrisiko bestehen. Denn insoweit muss er sich bereits bestehende Pfändungen anderer Gläubiger entgegenhalten lassen und kommt nur iRd Pfändungsgrenzen zum Zug. Allerdings bleibt es den Ehegatten unbenommen, abweichende Vereinbarungen zu treffen (BTDrs 16/10144, 64).

C. Wirksamkeit der Abtretung (Abs 3).

 

Rn 3

Gem § 21 III ist eine Abtretung nach I auch dann wirksam, wenn andere Bestimmungen die Übertragbarkeit oder Pfändbarkeit des zugrunde liegenden Versorgungsanspruchs ausschließen, wie zB § 400 BGB iVm den Pfändungsschutzbestimmungen der ZPO oder § 2 II 4 BetrAVG. Der Versorgungsausgleich wird damit gegenüber den Schutzvorschriften, die eine Übertrag...

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