Rn 9

Ein schuldrechtlicher Restausgleich ist in allen Fällen möglich, in denen nach früherem Recht überhaupt kein oder nur tw ein öffentlich-rechtlicher Wertausgleich durchgeführt werden konnte. Nach § 1587b V BGB aF war die Begründung von gesetzlichen Rentenanwartschaften zum Ausgleich hoher Anrechte der verpflichteten Person (insb aus der Beamtenversorgung und der berufsständischen Versorgung) auf einen Betrag begrenzt, den die ausgleichsberechtigte Person selbst aus einer Pflichtversicherung unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze hätte erwerben können. § 3b I Nr 1 VAHRG begrenzte den erweiterten (über die Halbteilung hinausgehenden) Wertausgleich von Anrechten (insb aus der gesetzl Rentenversicherung) zum Ausgleich von Anrechten bei privaten Versorgungsträgern auf einen Höchstbetrag (2% der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV). In diesen Fällen können schuldrechtl Restausgleichsansprüche nach den §§ 20 ff geltend gemacht werden. Im Fall eines Teilausgleichs nach § 3b I Nr 1 VAHRG kann nur dieser Weg beschritten werden (§ 51 IV), während im Fall eines Teilausgleichs nach § 1587b V BGB aF ein Restausgleich auch iR eines Abänderungsverfahrens nach den §§ 51, 52 möglich ist (vgl § 51 Rn 6a). Wie der erfolgte Teilausgleich auf die schuldrechtliche Ausgleichsrente anzurechnen ist, regelt § 53.

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