Rn 2b

Gem § 1587 BGB und § 1 I VersAusglG findet der Versorgungsausgleich zwischen geschiedenen Eheleuten statt. Damit ist ein vorzeitiger Ausgleich schon während des Getrenntlebens – anders als beim Zugewinnausgleich (§§ 1385, 1386 BGB) – ausgeschlossen. Für die Durchführung des Versorgungsausgleichs wird vielmehr ein Scheidungsausspruch vorausgesetzt. Allerdings ist nicht erforderlich, dass die Scheidung bereits rkr ist, wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt wird. Da der öffentlich-rechtliche Wertausgleich nach den §§ 9–19 und der schuldrechtliche Ausgleich einer privaten Invaliditätsversorgung nach § 28 grds vAw im Verbund mit der Scheidung zu regeln sind (§ 137 I, II 1 Nr 1 und 2 FamFG), wird das Versorgungsausgleichs-Verfahren insoweit schon mit Anhängigkeit des Scheidungsantrags eingeleitet und idR zusammen mit dem Scheidungsausspruch in einer Verbundentscheidung (§ 142 I FamFG) abgeschlossen. Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich kann jedoch nicht vor Rechtskraft der Scheidung wirksam werden (§ 148 FamFG). Die Vorschriften über den Versorgungsausgleich sind auch bei Scheidungen von Ehen anwendbar, die Personen gleichen Geschlechts nach dem 30.9.17 geschlossen haben (Gesetz v 20.7.17, BGBl I S 2787, in Kraft getreten am 1.10.17). Bei Scheidung der in eine Ehe umgewandelten Lebenspartnerschaft findet jedenfalls dann ein Versorgungsausgleich statt, wenn er auch bei Aufhebung der Lebenspartnerschaft hätte stattfinden müssen. Ist eine Ehe im Ausland nach deutschem Recht geschieden worden, sodass ein Versorgungsausgleich hätte durchgeführt werden müssen, ist dieser – soweit nach § 107 I FamFG erforderlich, nach Anerkennung des ausländischen Scheidungsausspruchs (Frankf NJW-RR 20, 774) – in einem (selbstständigen) inländischen Verfahren nachzuholen (BGH FamRZ 06, 321, 322). Das Verfahren ist in diesem Fall vAw einzuleiten, sobald das Familiengericht von der Scheidung Kenntnis erlangt. In welchem Güterstand die Ehegatten gelebt haben, ist für die Durchführung des Versorgungsausgleichs unerheblich. Er findet daher auch dann statt, wenn die Ehegatten Gütertrennung, aber nicht ausdrücklich auch einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs vertraglich vereinbart haben.

 

Rn 2c

Der Versorgungsausgleich ist grds auch dann durchzuführen, wenn geschiedene Ehegatten (nach Abtrennung der Versorgungsausgleichs-Folgesache aus dem Verbund) erneut die Ehe miteinander geschlossen haben (BGH FamRZ 83, 461, 462). Damit sollen den Ehegatten für den Fall der erneuten Scheidung die (dann für die eigene Versorgung möglicherweise dringend benötigten) Ausgleichsansprüche aus der ersten Ehe gesichert werden. Solange der Versorgungsausgleich in Bezug auf die erste Ehe nicht wirksam durchgeführt worden ist, können die Ehegatten ihn noch gem § 6 I 2 Nr 2 vertraglich ausschließen. Wird dann auch ihre zweite Ehe geschieden, kann dadurch aber die Geschäftsgrundlage des Vertrages entfallen, was zur Folge hat, dass der Versorgungsausgleich nachträglich – ggf in Abänderung der Vereinbarung (§ 227 II FamFG) – durchzuführen ist.

 

Rn 2d

Ob ein Versorgungsausgleich durchzuführen ist, hängt von dem anzuwendenden Sachrecht ab. Gem Art 17 IV 1 Hs 1 EGBGB unterliegt der Versorgungsausgleich grds dem nach der Rom III-VO auf die Scheidung anzuwendenden Recht. Diese Kollisionsnormen finden auch Anwendung, wenn die betroffenen Ehegatten einem Staat außerhalb der EU angehören (Hamm FamRZ 20, 666, 667). Sie werden jedoch aufgrund der Vorbehaltsklausel des Art 19 Rom III-VO durch Art 8 III des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens (v 17.2.29, RGBl 1930 II S 1006) verdrängt; danach findet bei Scheidung von Personen mit iranischer Staatsangehörigkeit iranisches Recht Anwendung (Frankf FamRZ 20, 665).

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