Rn 1

Die Gliederung des Kollisionsrechts im zweiten Kapitel des EGBGB folgt der sachrechtlichen Systematik im BGB (dazu oben Art 3 EGBGB Rn 15). Regelungsgegenstand des zweiten Abschnitts sind Rechtsanwendungsfragen des Allg Teils des Bürgerlichen Rechts. Die Regelung ist allerdings lückenhaft. Schon die Überschrift erwähnt nur das Recht der natürlichen Personen (§§ 1–20 BGB) und der Rechtsgeschäfte (§§ 104–185 BGB).

 

Rn 2

Das Kollisionsrecht der juristischen Personen hat der Gesetzgeber bislang bewusst der Entwicklung durch die Rspr überlassen. Auch die ROM I spart das IPR der juristischen Personen aus, Art 1 II Buchst f ROM I. Die Rspr knüpft für das Gesellschaftsstatut an den tatsächlichen Sitz (BGH NJW-RR 10, 1364; BGHZ 178, 192) und in jüngerer Zeit im Kontext EU-rechtlich oder staatsvertraglich vereinbarter Niederlassungsfreiheit an den Gründungsort an (ausf s.u. IPR-Anh 4/IntGesR Rn 1 ff). Nationale und unionsrechtliche Gesetzesvorhaben sind nicht weiterverfolgt worden (krit W-H Roth ZGR 14, 194).

 

Rn 3

Weitere ungeregelte Fragen des AT sind idR kollisionsrechtlich von dem Recht erfasst, das auf die Hauptfrage anwendbar ist, in deren Kontext sie auftauchen. Für iRv Verträgen sich stellende Fragen der Verjährung ist dies in Art 12 I Buchst d ROM I ausdrücklich festgeschrieben. In Bezug auf die Anknüpfung von Verjährungsfristen bei Verkehrsunfällen ist eine Änderung der ROM II angekündigt, KOM (2011) 274 endg S 11.

 

Rn 4

Natürliche Personen betr sind kollisionsrechtlich Rechts- und Geschäftsfähigkeit (Art 7 u 12), Todeserklärung (Art 9) und Name (Art 10) geregelt. Von den im AT des BGB behandelten Rechtsgeschäften wird hier nur deren Form (Art 11) geregelt, während zB Einigung, Wirksamkeit und Auslegung durch Art 10 u 12 ROM I ausdrücklich dem Vertragsstatut zugeschlagen werden. Das Kollisionsrecht der Vollmacht regelt seit 2017 Art 8Art 1 II Buchst g ROM I beschränkt sich auf die Festlegung, dass Fragen der Vollmacht und der organschaftlichen Vertretung von Gesellschaften und juristischen Personen nicht von den allg Regeln des Internationalen Vertragsrechts erfasst sind.

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