Rn 31

Die Kollisionsnormen des Besonderen Teils des IPR (insb Art 7–46 EGBGB, Rom I-III, EuUnthVO iVm HUP, EuErbVO, EuGüVO, EuPartVO), die auch als ›Verweisungsnormen‹ bezeichnet werden, weisen eine besondere Struktur auf, die idealtypisch verwirklicht ist bei den sog allseitigen Kollisionsnormen: Jede Kollisionsnorm (zB Art 13, 40) ordnet einer abstrakt beschriebenen Klasse von Rechtsfragen, dem sog Anknüpfungsgegenstand (zB Eheschließung, Delikt) mittels Benennung eines abstrakt beschriebenen ›Anknüpfungspunktes‹ oder ›Anknüpfungsmomentes‹ (zB Staatsangehörigkeit, Tatort) ergebnisoffen eine bestimmte Rechtsordnung zu. Nach dem betreffenden Rechtsgebiet wird der entspr Ausschnitt aus der berufenen Rechtsordnung dann als Eheschließungs – oder Delikts statut bezeichnet.

 

Rn 32

Abw von diesem Idealtypus gibt es auch einseitige Kollisionsnormen die nur regeln, wann deutsches Recht Anwendung findet (zB Art 16 oder Art 17a). Derartige unvollkommenen Kollisionsnormen können – wie dies bei Art 16 (Kegel/Schurig § 12 III: bedingte Verweisung; MüKo/Siehr Art 16 Rz 43 f), nicht aber etwa bei Art 17a der Fall ist – durch analoge Anwendung zu allseitigen Kollisionsnormen ausgebaut werden, was aber seit der IPR-Reform von 1986 nur noch ausnahmsweise zulässig ist. Keinesfalls analogiefähig sind dagegen sog Exklusivnormen (Kegel/Schurig § 6 I 3; Lüderitz Rz 64). Dabei handelt es sich um Ausn von allseitigen Kollisionsnormen zugunsten des eigenen Rechts: Ein Bsp ist Art 13 III 1, der das Prinzip der obligatorischen Zivilehe unabhängig von dem sonst maßgeblichen Recht gewährleisten soll (Looschelders Vorbem zu Art 3–6 Rz 5). Weitere Exklusivnormen sind Art 9 S 2, 10 II 1 Nr 2, III 1 Nr 2, 23 2, 24 I 2 (vgl m Begründungen iE Junker IPR, Rz 110).

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