Rn 1

Die Norm erfasst gleichermaßen in einer Ehe wie auch außerhalb einer Ehe geborene Kinder. Dies gilt auch für Kinder, deren Heimatrecht noch zwischen ehelicher u nichtehelicher Kindschaft unterscheidet.

 

Rn 2

Die Vorschrift regelt zum einen das Statut für die sich ex lege ergebenden Rechtsverhältnisse hinsichtlich der Personen- u Vermögenssorge (Sorgeinhaber? Umfang der Sorge? Gesetzliche Vertretung?) zwischen Eltern u Kind; für das Rechtsverhältnis zu einem Vormund oder Pfleger gilt Art 24. Zum anderen ist Art 21 – soweit anwendbar – autonome Kollisionsnorm zur Frage des auf die gerichtliche oder behördliche Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses anwendbaren materiellen Rechts. In diesem Bereich wird die Norm allerdings uU verdrängt durch gem Art 3 Nr 2 vorrangige völkerrechtliche Verträge, welche zwar in erster Linie die internationale Zuständigkeit für solche Maßnahmen betreffen, zT aber auch Schutzmaßnahmen u andere Regelungen betreffen. Hierbei handelt es sich im jeweiligen Anwendungsbereich um das Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ) (s.u. IPR-Anh 10), früher das Haager Minderjährigenschutzabkommen (MSA) (s.u. Rn 15), nunmehr das Haager Kinderschutzübereinkommen (KSÜ) (s.u. IPR-Anh 9) sowie das bilaterale deutsch-iranische Niederlassungsabk vom 17.2.29. Ferner ist verfahrensrechtlich die Brüssel IIb-VO zu beachten (zum Kinderschutz EuGH C-435/06, FamRZ 08, 125 = ECLI:EU:C:2007:714). Die evtl Anwendbarkeit dieser staatsvertraglichen u unionsrechtlichen Regelungen ist in jedem Fall gerichtlicher Regelung der elterlichen Sorge vor Art 21 zu prüfen.

 

Rn 3

Das HKÜ geht iRs Anwendungsbereichs dem KSÜ vor (Art 50 KSÜ). In Art 12, 13 u 20 normiert es die materiellen Voraussetzungen zur Entscheidung über die Rückgabe des Kindes, so dass insoweit nationales Sachrecht nicht zur Anwendung kommen kann. Das HKÜ regelt nicht nur die Voraussetzungen für die Rückgabeentscheidung, indem es für diesen Bereich die Anwendbarkeit des nationalen Rechts ausschließt; es enthält zugleich die einschlägigen Sachnormen. Art 21 wird partiell durch das HKÜ u die Brüssel IIb-VO verdrängt: Bei internationaler Kindesentführung ist zum Vorliegen eines Entführungsfalls erforderlich, dass das Verbringen oder Zurückbehalten des Kindes ›widerrechtlich‹ ist. Nach Art 3 I lit a HKÜ u Art 2 II Nr 11 Brüssel IIb-VO bestimmt sich das für die Widerrechtlichkeit maßgebliche Sorgestatut ausschl nach dem Recht des Landes, in dem das Kind unmittelbar vor der als Entführung in Betracht kommenden Handlung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (s IPR-Anh 10 Art 3 HKÜ Rn 2).

 

Rn 4

Das MSA ist zum 1.1.11 vom KSÜ abgelöst worden (s Rn 16).

 

Rn 5

Das Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung u Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung u Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19.10.96 (KSÜ) ist seit 1.1.11 anwendbar (s IPR-Anh 9 Vor KSÜ Rn 1). Ihm ist – auch bei Anwendung der Brüssel IIb-VO – das anwendbare Recht zu entnehmen (Staud/Pirrung Vorbem Art 19 EGBGB Rz C 8).

 

Rn 6

Im Verhältnis zum Iran geht bilateral das deutsch-iranische Niederlassungsabk vom 17.2.29 (RGBl 1930 II 1006; BGBl 55 II S 829) vor, nach dessen Art 8 III für iranische Kinder an deren Staatsangehörigkeit anzuknüpfen ist. Dies gilt allerdings nicht für Kinder, die auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen; für diese verbleibt es – je nach gewöhnlichem Aufenthalt des Kindes – bei Art 15 KSÜ (Grüneberg/Thorn Anh Art 24 EGBGB Rz 27) oder Art 21 (zu Art 2 MSA BGH FamRZ 86, 345; FamRZ 97, 1070). Enthalten die iranischen Sachnormen ungleiche Regelungen zur Sorge für Jungen u Mädchen, bzw benachteiligen sie die Mutter in erheblichem Maße ggü dem Vater, kommt ein Verstoß gg Art 6 in Betracht (vgl dazu BGH FamRZ 93, 316; Ddorf FamRZ 03, 379; Bremen NJW-RR 00, 3).

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