Rn 4

Der Anspruch steht dem Eigentümer des Grundstücks zu, welchem durch die Gefahr des Einsturzes oder der Ablösung von Teilen eine Beschädigung droht. Daneben sind alle dinglich Berechtigten anspruchsberechtigt, die Eigentumsansprüche in entspr Anwendung geltend machen können; das sind der Nießbraucher (§ 1065), der Berechtigte einer Grunddienstbarkeit (§ 1027) und einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (§§ 1090 II, 1027) und der Erbbauberechtigte (§ 11 ErbbauV). Obligatorisch Berechtigte wie Mieter und Pächter eines Grundstücks können den Anspruch aus § 908 ebenfalls geltend machen.

 

Rn 5

Der Anspruch richtet sich gegen denjenigen, der bei Verschulden nach den §§ 836 I, 837, 838 schadensersatzpflichtig wäre. Das ist nicht nur der Grundstückseigentümer, sondern jeder Eigenbesitzer, der das Grundstück als ihm gehörend besitzt (§§ 836 I, 872). Dazu zählt zB der zu Unrecht als Eigentümer im Grundbuch eingetragene Besitzer. Anspruchsverpflichtet ist nur der gegenwärtige Eigenbesitzer, nicht der frühere; das folgt daraus, dass die dessen Haftung regelnde Vorschrift des § 836 II in § 908 nicht genannt ist.

 

Rn 6

Anstelle des Grundstücksbesitzers ist derjenige zur Erfüllung des Anspruchs verpflichtet, der auf einem fremden Grundstück in Ausübung eines Rechts ein Gebäude oder ein Werk besitzt (§ 837). Dazu gehören sowohl die dinglich Berechtigten wie Nießbraucher, Berechtigte aus einer Dienstbarkeit und Erbbauberechtigte, als auch die lediglich obligatorisch Berechtigten wie Mieter oder Pächter; letztere allerdings nur dann, wenn sie vertraglich die Verantwortung für die Sicherung des Gebäudes bzw des Werkes gegen Einsturz oder gegen das Ablösen von Teilen übernommen haben.

 

Rn 7

Schließlich ist auch derjenige anspruchsverpflichtet, der die Unterhaltung des Gebäudes bzw des Werkes für den Grundstücksbesitzer übernommen oder das Gebäude bzw das Werk kraft eines ihm zustehenden Nutzungsrechts zu erhalten hat (§ 838). Das sind in erster Linie die Mieter und Pächter, welche ggü dem Vermieter und Verpächter die Pflicht zur Unterhaltung des Gebäudes bzw des Werkes übernommen haben.

 

Rn 8

Auch der Verwalter von Wohnungseigentum, der ggf aufgrund eines Eigentümerbeschlusses (§ 27 Abs 2 WEG) für die ordnungsgemäße Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zu sorgen hat, ist insoweit dem Anspruch aus § 908 ausgesetzt (BGH NJW 93, 1782 [BGH 23.03.1993 - VI ZR 176/92]).

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