Gesetzestext

 

Besitzt jemand auf einem fremden Grundstück in Ausübung eines Rechts ein Gebäude oder ein anderes Werk, so trifft ihn an Stelle des Besitzers des Grundstücks die im § 836 bestimmte Verantwortlichkeit.

A. Funktion und Anwendungsbereich.

 

Rn 1

§ 837 enthält für Fälle eines Auseinanderfallens des Besitzes an einem Grundstück und an einem darauf errichteten Gebäude oder Werk eine Spezialregelung zu § 836 in Bezug auf die Person des Haftpflichtigen. Er weist die Verantwortlichkeit für Rechtsgutsverletzungen durch Einsturz bzw Ablösung von Teilen eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstück verbundenen Werkes demjenigen zu, der das Gebäude oder Werk in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück besitzt, da nur dieser idR die Gefahr erkennen und Abwehrmaßnahmen treffen kann (Staud/Bernau § 837 Rz 1; MüKo/Wagner § 837 Rz 1; NK-BGB/Katzenmeier § 837 Rz 1; BeckOK/Spindler § 837 Rz 1).

B. Regelungsinhalt.

 

Rn 2

Die Haftungsvoraussetzungen sind diejenigen des § 836. § 837 modifiziert diesen nur in Bezug auf die Person des Haftpflichtigen: Es haftet, wer ein Gebäude oder anderes Werk auf einem fremden Grundstück in Ausübung eines Rechts besitzt. In Betracht kommen vielfältige Rechte (dingliche, persönliche, öffentlich-rechtliche) an Gebäuden oder Werken, die idR lediglich für die Dauer der Nutzung des Grundstücks errichtet sind, va wenn sie vom Nutzenden errichtet oder angebracht wurden, zB Bierpavillon (Ddorf VersR 99, 854, 855), Firmenschild (RG JW 1916, 1019), Baugerüst (BGH NJW 99, 2593, 2594; Kobl BeckRS 22, 11003 – einschließlich zum Begehen verwendeter Bretter; Sonderkonstellation: Stuttg IBR 09, 456 [OLG Stuttgart 28.04.2009 - 6 U 56/08]), Zirkuszelt (Hamm NJW-RR 02, 92), Grabstein (BGH NJW 77, 1392, 1393 [BGH 29.03.1977 - VI ZR 64/76]). Es reicht, wenn das Recht ausgeübt wird; es muss nicht wirklich bestehen (RG JW 1916, 39, 40).

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